Archiv für den Monat: Juni 2007

Keine pauschale Beurteilung der Angemessenheit von Heizkosten i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II

Für die Beurteilung der Angemessenheit von Heizkosten i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II kann eine durch den Träger der Grundsicherung vorgenommene Pauschalierung in der Regel nicht die konkrete Berechnung der im Einzelfall angemessenen, tatsächlichen Aufwendungen ersetzen. Dabei ergibt sich die Höhe der laufenden Heizkosten aus dem Mietvertrag oder der Vorauszahlungsfestsetzung des Energieversorgungsunternehmens, für die eine Vermutung der Angemessenheit spricht, sofern nicht Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Heizverhalten gegeben sind.

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.05.2007

Quelle:

Jurion und Sozialgerichtsbarkeit

Keine besondere Dringlichkeit auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn es hinsichtlich angemessener Unterkunftskosten um einen Unterschiedsbetrag von 100 Euro geht

Im Falle des vorbeugenden Erlasses einer einstweiligen Anordnung müssen dem Antragsteller erhebliche Nachteile drohen, die nur durch eine gerichtliche Eilentscheidung vermieden werden können. Bei einem nur sehr geringen Unterschiedsbetrag von mehr oder weniger Leistungen besteht aber kein erheblicher Nachteil. Erhöhte Unterkunftskosten sind gegebenenfalls gerechtfertigt, wenn die Wohnung behindertengerecht ist und in der Nähe des Pflegeheims des pflegebedürftigen Ehegatten liegt.

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.05.2007, L 5 B 356/07 AS ER

Quelle:

Jurion

Unterstützung durch im Haushalt lebenden volljährigen Sohn kann nicht automatisch vorausgesetzt werden

Die Voraussetzungen der Regelung, dass Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einzusetzen sind, sind nicht schon allein dadurch erfüllt, dass ein im selben Haushalt lebender volljähriger Sohn keine Sozialleistungen beantragt hat. Im Rahmen einer summarischen Prüfung führt dies zumindest nicht automatisch zum Anspruchsausschluss. Es müssen vielmehr konkrete Einzelheiten hierzu ermittelt worden sein.

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.05.2007, L 20 B 33/07 AY ER

Quelle:

Jurion

Reicht das Leistungsvermögen für einfache Bürotätigkeiten aus, besteht kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

Volle Erwerbsminderung ist nicht gegeben, wenn spontane Haltungsänderungen jederzeit möglich sein müssen, da die Verrichtung leichter Bürohilfstätigkeiten ohne schweres Tragen dies ermöglicht. Die Frage, ob ein geeigneter Arbeitsplatz auf dem Arbeitsmarkt zu erlangen ist, ist nicht Sache der Renten-, sondern der Arbeitslosenversicherung.

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.05.2007, L 4 R 1819/06

Quelle:

Jurion

Bei Verarmung und Notbedarf Rückübertragungsanspruch des Schenkers möglich

Stellt sich bei der Beantragung von Sozialhilfe heraus, dass der Antragsteller zuvor sein Grundstück an einen Dritten übertragen hatte, ist zu klären, ob ein Rückübertragungsanspruch des Schenkers besteht und das Grundstück noch zu seinem Vermögen gehört. Ein Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren bietet keinen Raum, solche schwierigen rechtlichen Fragen umfassend zu prüfen, so dass PKH zu gewähren ist.

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.2007, L 20 B 7/07 SO

Quelle:

Jurion

Klage gegen Rückforderung überzahlter Leistungen der Grundsicherung hat aufschiebende Wirkung

Nach § 39 SGB-II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Soweit ein Bescheid eine Änderung der Leistung vornimmt, handelt es sich auch um eine Entscheidung über Leistungen der Grundsicherung. Soweit aber eine Erstattung überzahlter Leistungen der Grundsicherung gefordert wird, handelt es sich nicht um eine Leistung der Grundsicherung, sondern um eine Rückleistung. Denn nur im ersteren Fall geht es unmittelbar um die Sozialleistung. Bei der Rückforderung ändert sich die rechtliche Zuordnung von einer Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende in einen Bereicherungsanspruch.

Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 15.05.2007, L 11 B 30/07 AS ER

Quelle:

Jurion

Keine Anwendung von an Durchschnittswerten orientierten Pauschalen bei der Übernahme von Heizkosten

Die Leistungen für Heizung müssen sich zwingend an den tatsächlichen Aufwendungen orientieren, da die Angemessenheit von Heizkosten auch bei sparsamem Umgang mit Heizenergie von zahlreichen Faktoren abhängt, die überwiegend nicht zur kurzfristigen Disposition der Hilfeempfänger stehen – etwa von der Lage der Wohnung im Gesamtgebäude, von der Geschosshöhe, der Wärmeisolierung, der Heizungsanlage, von meteriologischen Daten, von der Größe der Unterkunft, von besonderen persönlichen Verhältnissen. Ohne konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Heizverhalten ist deshalb eine Kürzung auf vom Leistungsträger als angemessen erachteten Richtwerte nicht zulässig.

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.05.2007, L 20 B 77/07 AS ER

Quelle:

Jurion

Der Leistungsträger darf notwendige Ermittlungen nicht auf das Sozialgericht abwälzen

Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich oder glaubhaft, wenn potentielle Leistungsempfänger angeben, sie würden ihren Lebensunterhalt aus durchschnittlich etwa 70,00 EUR an Barabhebungen von ihrem Girokonto und aus monatlichen Zuwendungen der Eltern in Höhe von bis zu 30,00 EUR bestreiten. Da auch der Leistungsträger der Amtsermittlungspflicht unterliegt und keinesfalls berechtigt ist, notwendige Ermittlungen auf das Sozialgericht in einem nach Zurückweisung des Widerspruchs zu erwartenden gerichtlichen Verfahren abzuwälzen, wird er nunmehr im Widerspruchsverfahren die notwendigen Ermittlungen durchzuführen haben.

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.05.2007, L 20 B 30/07 AS ER

Quelle:

Jurion