Die Leistungen für Heizung müssen sich zwingend an den tatsächlichen Aufwendungen orientieren, da die Angemessenheit von Heizkosten auch bei sparsamem Umgang mit Heizenergie von zahlreichen Faktoren abhängt, die überwiegend nicht zur kurzfristigen Disposition der Hilfeempfänger stehen – etwa von der Lage der Wohnung im Gesamtgebäude, von der Geschosshöhe, der Wärmeisolierung, der Heizungsanlage, von meteriologischen Daten, von der Größe der Unterkunft, von besonderen persönlichen Verhältnissen. Ohne konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Heizverhalten ist deshalb eine Kürzung auf vom Leistungsträger als angemessen erachteten Richtwerte nicht zulässig.
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.05.2007, L 20 B 77/07 AS ER
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