Archiv für den Monat: Juni 2010

ALG-II-Empfänger dürfen Wohnort frei wählen

Auch Empfängern von Arbeitslosengeld II muss ein Umzug in eine andere, teurere Stadt ermöglicht werden. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel und hob ein Urteil des Landessozialgerichts aus der Vorinstanz auf. Das zuständige Jobcenter sei bei einem Wohnortwechsel verpflichtet, die höheren Unterkunftskosten voll zu übernehmen, wenn diese laut Mietspiegel angemessen seien.

Eine Beschränkung der freien Wohnortwahl gelte nur innerhalb einer Kommune, urteilten die Richter. Dann würden die gesetzlichen Regelungen den Umzug von einer billigen in eine teurere Wohnung reglementieren. Die Arbeitslosen bekämen dann nur die ursprüngliche, kostengünstige Miete erstattet.

Das BSG gab damit einem 56-Jährigen Recht, der aus dem bayerischen Erlangen nach Berlin gezogen war und in der Hauptstadt monatlich höhere Mietkosten in Höhe von 107 Euro geltend gemacht hatte. Der Mann hatte Anfang 2008 in Berlin eine Unterkunft für 300 Euro gefunden – nachdem er in Erlangen nur rund 193 Euro gezahlt hatte. Das zuständige Jobcenter in Berlin wollte aber nur die bisherigen Kosten übernehmen, weil der Umzug weder zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt noch aus sozialen Gründen erforderlich gewesen sei. Konkrete Gründe für den Umzug, beispielsweise ein vorliegendes Jobangebot, gab es nicht.

Das Jobcenter wollte die vollen Unterkunftskosten nicht übernehmen und argumentierte, SGB II-Empfänger habe ohne Grund mit seinem Umzug höhere Unterkunftskosten verursacht. Er hätte sich eine Wohnung suchen können, die genauso billig wie in Bayern sei. Dies widerspreche den in der Verfassung geschützten Grundsatz der Freizügigkeit, so die Kasseler Richter.

Aktenzeichen B 4 AS 60/09 R

Unterkunftskosten auch bei Wohnmobil

Lebt ein ALG II Bezieher in einem bzw. Wohnmobil, so werden die Kosten teilweise übernommen.

Bezieher von Hartz IV-Leistungen, die in einem Wohnwagen bzw. Wohnmobil leben, bekommen die Kosten teilweise von der zuständigen ALG II Behörde bezahlt, das urteilte das Bundessozialgericht in Kassel (Az: B 14 AS 79/09 R). Ein Wohnmobil, sofern der ALG II Bezieher dort auch lebt, ist wie eine Wohnung zu behandeln, urteilten die obersten Sozialrichter. Wenn Arbeitslosengeld II Bezieher in einem Wohnwagen leben, spart die Arbeitsagentur die Kosten für Miete. Daher sei es rechtens, wenn die Behörde die Kosten für Steuern, Versicherung und Stellplatz begleichen müsse. Die Kosten für Benzin, Wartung und Pflege müsse der Betroffene allerdings selbst begleichen. Für Reparaturkosten hätte der Kläger eine Erstattung erhalten, sofern er Quittungen vorgelegt hätte.

Im konkreten Fall klagte sich ein 55 jähriger Mann aus Kaiserslautern durch alle Instanzen. Der Kläger bewohnt ein 20 Jahre altes Wohnmobil. Die Behörde weigerte sich trotz Hartz IV Antrag die notwendigen Kosten für den Wohnwagen zu übernehmen, der Mann bekam nur 345 Euro Hartz IV Regelsatz von der Behörde zugesprochen. Nach einem Erfolgreichen Widerspruch bekam der Mann wenigstens die Kosten für eine Propangasheizung von der Behörde zugesprochen. Doch auch die Betriebskosten forderte der Kläger ein, die im die Behörde widersagte. Daraufhin der klagte der Mann.

Doch das Landessozialgericht folgte der Argumentation des Klägers nicht und wies die Klage ab. So Sozialrichter urteilten, die Behörde müssen die Kosten der Unterkunft nur dann übernehmen, wenn diese für eine Wohnung sei. Die Kosten für einen beweglichen Wohnwagen falle darunter nicht. Nur die Nebenkosten sollten übernommen werden.

Doch der Kläger gab sich mit diesem Urteil nicht zufrieden und klagte vor dem Bundessozialgericht. Der Anwalt des Klägers argumentierte, dass hier eine offensichtliche Benachteilgung vorläge, da einerseits die Kosten der Unterkunft für Hartz IV Bezieher übernommen würden, die in einer Wohnung leben, jedoch nicht für ALG II Bezieher, die in einem Wohnmobil leben. Das oberste Bundessozialgericht folgte der Argumentation des Mannes teilweise und verurteilte die Arge dazu, die Kosten für die Kfz-Steuer und die Haftpflichtversicherung zu übernehmen. Die Kosten für die Reparaturen könnten theoretisch auch übernommen werden, allerdings hatte der Mann keine Quittungen mehr, so dass die Kosten nicht nachgewiesen werden konnten. Die Kosten für Sprit muss der Mann allerdings selbst übernehmen, da diese nicht im Sinne einer Unterkunft übernommen werden können.