Archiv für den Monat: September 2006

LG Köln: Geheimnisschutz gilt auch für E-Mails

Wer E-Mails auf einer Webseite oder in seinem Blog veröffentlicht, lebt gefährlich. Das Landgericht Köln (Urteil des LG Köln vom 06.09.2006 (28 O 178/06) im Volltext zu lesen über RAe Lampmann, Behn & Rosenbaum) sieht darin unter bestimmten Umständen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Absenders. Das soll vor allem dann gelten, wenn der Absender nicht damt rechnen muss, dass Dritte von dem Inhalt der Mail Kenntnis nehmen oder die E-Mail auf unlautere Weise beschafft wurde.

Quellen: Siehe Text, advobLAWg und Heise-Online v.15.09.06

Arbeitloser muss sich ernsthaft bewerben

Empfänger von Sozialleistungen müssen sich ernsthaft auf eine von der Bundesagentur für Arbeit vermittelte Arbeitsstelle bewerben, so das Bundessozialgericht in Kassel (Urteil v. 05.09.2006, Az.: B 7a AL 14/05 R).
Mit einer Bewerbung müsse ein Arbeitsuchender sein Interesse an der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck bringen. Erscheine die Bewerbung aus der Sicht eines verständigen Arbeitgebebers nach Form und Inhalt als „Nichtbewerbung“, d.h. als unbeachtlich oder offensichtlich unernst gemeint, so müsse der Arbeitslose Leistungskürzungen hinnehmen.

Hier hatte ein Empfänger von Arbeitslosenhilfe (jetzt: ALG II) sich auf eine vom Arbeitsamt (jetzt: Agentur für Arbeit) vermittelte Stelle beworben. Allerdings brachte er im Bewerbungsschreiben sein Nicht-Interesse an einer Arbeitsaufnahme zum Ausdruck. „Obwohl ich denke, über eine gute Qualifikation zu verfügen, möchte ich darauf hinweisen, dass ich im Bereich AV (Arbeitsvorbereitung) weder über eine Ausbildung noch über Berufspraxis verfüge und dies auch keine Wunschtätigkeit wäre“[Die Hervorhebungen sind im Original enthalten], so der Arbeitssuchende in seinem Bewerbungsschreiben.
Daraufhin stellte das damalige Arbeitsamt die Zahlung von Arbeitslosenhilfe vorläufig ein, verhängte eine zwölfwöchige Sperrzeit und forderte zu Unrecht gezahlte Leistungen zurück. Begründung: Bei dem Bewerbungsschreiben habe es sich um eine Nicht-Bewerbung gehandelt. Zu Recht, bestätigten die Bundessozialrichter.
Mit einer Bewerbung müsse ein Arbeitsuchender sein Interesse an der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck bringen. Eine solche Obliegenheit, mithin eine Pflicht, die im eigenen Interesse zu befolgen ist, treffe den Arbeitslosen auch dann, wenn er sich auf einen Vermittlungsvorschlags der Agentur für Arbeit hin bewirbt. „Der Arbeitslose muss alles unterlassen, was der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses nach außen hin erkennbar entgegenläuft.“ Hierbei sei auf die Sicht eines verständigen Arbeitgebers abzustellen. Ob der Arbeitslose das Beschäftigungsangebot tatsächlich zielgerichtet habe ablehnen wollen, darauf komme es nicht an.

Quellen:RA – BLOG, blog.juracity.de und Medien-Information Nr. 27/06 des Bundessozialgerichts

Keine Gnade für Hartz IV und Sozialhilfe-Empfänger bei Bussgeldern

Das Landgericht Berlin (526 QS 186/06) hat am 10.07.2006 beschlossen, daß auch Hartz IV und Sozialhilfe-Empfänger zur Zahlung von Geldbußen verpflichtet seien.

In dem Beschluß heißt es:
Der Beschwerdeführer verkennt, dass die mit dem Bussgeldbescheid festgesetzte Geldbusse keine übliche Geldschuld ist. Der Staat braucht sie nicht wie ein gewöhnlicher Gläubiger beizutreiben. Vielmehr wird vom Betroffenen eine persönliche Leistung verlangt, die seine Mitwirkung erfordert. Dies ergibt sich aus dem Wesen der Geldbusse, die darauf gerichtet ist, den Betroffenen künftig zur Einhaltung der Rechtsordnung anzuhalten. Aus gegebenem Anlass weist die Kammer den Beschwerdeführer weiterhin daraufhin, dass nach zutreffender obergerichtlicher Rechtsprechung des Kammergerichts grundsätzlich auch ALG-II- bzw. Sozialhilfebezieher verpflichtet sind, Geldstrafen und -bussen zu bezahlen. Dies gilt auch für Personen, die die eidesstattliche Versicherung abgegeben haben. Einen „Freibrief“ für arme Menschen zur folgenlosen Begehung von Ordnungswidrigkeiten gibt es nicht.

Quelle: kanzlei-hoenig.info