Keine besondere Dringlichkeit auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn es hinsichtlich angemessener Unterkunftskosten um einen Unterschiedsbetrag von 100 Euro geht

Im Falle des vorbeugenden Erlasses einer einstweiligen Anordnung müssen dem Antragsteller erhebliche Nachteile drohen, die nur durch eine gerichtliche Eilentscheidung vermieden werden können. Bei einem nur sehr geringen Unterschiedsbetrag von mehr oder weniger Leistungen besteht aber kein erheblicher Nachteil. Erhöhte Unterkunftskosten sind gegebenenfalls gerechtfertigt, wenn die Wohnung behindertengerecht ist und in der Nähe des Pflegeheims des pflegebedürftigen Ehegatten liegt.

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.05.2007, L 5 B 356/07 AS ER

Quelle:

Jurion

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