Die Voraussetzungen der Regelung, dass Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einzusetzen sind, sind nicht schon allein dadurch erfüllt, dass ein im selben Haushalt lebender volljähriger Sohn keine Sozialleistungen beantragt hat. Im Rahmen einer summarischen Prüfung führt dies zumindest nicht automatisch zum Anspruchsausschluss. Es müssen vielmehr konkrete Einzelheiten hierzu ermittelt worden sein.
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.05.2007, L 20 B 33/07 AY ER
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