Bei Verarmung und Notbedarf Rückübertragungsanspruch des Schenkers möglich

Stellt sich bei der Beantragung von Sozialhilfe heraus, dass der Antragsteller zuvor sein Grundstück an einen Dritten übertragen hatte, ist zu klären, ob ein Rückübertragungsanspruch des Schenkers besteht und das Grundstück noch zu seinem Vermögen gehört. Ein Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren bietet keinen Raum, solche schwierigen rechtlichen Fragen umfassend zu prüfen, so dass PKH zu gewähren ist.

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.2007, L 20 B 7/07 SO

Quelle:

Jurion

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