Für die Beurteilung der Angemessenheit von Heizkosten i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II kann eine durch den Träger der Grundsicherung vorgenommene Pauschalierung in der Regel nicht die konkrete Berechnung der im Einzelfall angemessenen, tatsächlichen Aufwendungen ersetzen. Dabei ergibt sich die Höhe der laufenden Heizkosten aus dem Mietvertrag oder der Vorauszahlungsfestsetzung des Energieversorgungsunternehmens, für die eine Vermutung der Angemessenheit spricht, sofern nicht Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Heizverhalten gegeben sind.
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.05.2007
Quelle: