Archiv der Kategorie: Urteile zu Sozialfragen

Erwerbsloser muss persönlich bei Arbeitsagentur erscheinen

Ein Erwerbsloser muss persönlich bei der Arbeitsagentur erscheinen, wenn er sich arbeitslos meldet. Der Betroffene darf sich nicht auf eine telefonische oder schriftliche Mitteilung beschränken. Arbeitslosengeld muss ihm daher auch erst ab dem Zeitpunkt des persönlichen Erscheinens gezahlt werden. Bei diesem Erfordernis einer persönlichen Arbeitslosmeldung handelt es sich nicht lediglich um ein entbehrliches Formerfordernis. Vielmehr setzt aktive Arbeitsförderung den persönlichen Kontakt voraus. Nur so wird die Arbeitsagentur optimal in die Lage versetzt, sofort mit ihren Vermittlungsbemühungen beginnen zu können. Eine fehlende persönliche Arbeitslosmeldung kann nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch vorverlegt werden.

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.03.2007, L 1 AL 7/06

Quellen:

Jurion und Sozialgerichtsbarkeit

Keine Erstattungspflicht für Kosten zur Wohnungsrenovierung nach § 22 Abs. 1 SGB II

Die zur Wohnungsrenovierung getätigten Aufwendungen müssen im Rahmen von § 22 Abs. 1 SGB-II nicht erstattet werden. Auch eine Unzumutbarkeit des Wohnungswechsels wird durch bereits getätigte Aufwendungen zur Renovierung nicht begründet.

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.02.2007, L 20 B 9/07 AS ER

Quellen:

Jurion und Sozialgerichtsbarkeit

Rechtfertigung der Aufforderung zur Vorlage von Kontoauszügen

Die Aufforderung, Kontoauszüge über mehrere Monate vorzulegen ist gerechtfertigt, wenn die geforderten Kontoauszüge Rückschlüsse auf das Vorliegen bzw. das Nichtvorliegen von Hilfebedürftigkeit ermöglichen und einen bestimmten Zeitraum umfassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Leistungsempfänger weigert, seine Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit, insbesondere aber dem Verkauf eines von ihm verfassten Buches zu konkretisieren, wenn dieses Buch zeitnah bereits in zweiter Auflage erschienen ist.

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.02.2007, L 20 B 12/07 AS ER

Quellen:

Jurion und Sozialgerichtsbarkeit

Pflichtversicherung von Empfängern sozialhilferechtlicher Krankenhilfe

Personen, die vom Sozialhilfeträger bislang ausschließlich Leistungen der Krankenhilfe bezogen haben, sind ab dem 1. April 2007 in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Das hat das Sozialgericht Speyer in mehreren Eilverfahren entschieden und den Anträgen der Betroffenen stattgegeben (Beschlüsse vom 19. April 2007, Az. S 11 ER 164/07 KR, vom 23. April 2007, Az. S 7 ER 162/07 KR und vom 25. April 2007, Az. S 7 ER 163/07 KR).

Am 1. April 2007 trat das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft, das unter anderem eine Erweiterung des gesetzlich krankenversicherten Personenkreises vorsieht. Diese gesetzlichen Änderungen nahm die Stadt Ludwigshafen zum Anlass, um ihre Leistungen der Krankenhilfe gegenüber denjenigen Beziehern einzustellen, die bisher von ihr ausschließlich solche Leistungen erhielten. Sie verwies die Betroffenen an die gesetzlichen Krankenkassen, die ihrerseits allerdings eine Mitgliedschaft bei ihnen verneinten. Sie begründeten dies damit, dass mit den bisher erbrachten Leistungen der Krankenhilfe ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall existiere. Nach der Neuregelung stehe dies einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung entgegen.

Dem folgten die Speyerer Richter nicht. Zwar sieht das Gesetz vor, dass Bezieher von laufenden Sozialhilfeleistungen nicht pflichtversichert sind. Die Leistungen der Krankenhilfe werden jedoch von diesem Ausschluss gerade nicht erfasst. Auch aus der Gesetzesbegründung kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden, obwohl dort der Bezug von Krankenhilfe ausdrücklich noch als anderweitige Absicherung aufgeführt ist. Denn insoweit ist zu beachten, dass der dieser Begründung zugrunde liegende Gesetzentwurf nicht umgesetzt wurde und stattdessen ein veränderter Ausschlusstatbestand zum 1. April 2007 in Kraft getreten ist. Da die Antragsteller weiterhin geltend gemacht hatten, aufgrund von Krankheiten dringend auf das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes angewiesen zu sein, sind die Krankenkassen vom Sozialgericht Speyer verpflichtet worden, sie als Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung zu behandeln.

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.

Quelle:

Pressemeldung des Sozialgericht Speyer (09.05.2007)

Warmes Wasser muss zusätzlich gezahlt werden

Hartz-IV-Empfängern dürfen die Energiekosten für warmes Wasser nicht von den Unterkunftszahlungen abgezogen werden. Das Sächsische Landessozialgericht hat entschieden, dass ebenso wie Heizkosten die Ausgaben für warmes Wasser aus der Leitung zusätzlich zu den Regelleistungen zu zahlen sind. Anders ist für die Hilfsbedürftigen ein menschenwürdiges Dasein nicht gesichert.

Sächsisches LSG, Urteil vom 10.05.2007, L 3 AS 101/06

Quelle:

Jurion

Vermutung einer Bedarfsgemeinschaft setzt keine Beziehung als Liebespaar voraus

Nach den tatbestandlichen Voraussetzungen der Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II ist für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft keine Liebesbeziehung der Zusammenlebenden erforderlich. Es spricht u.a. für eine Bedarfsgemeinschaft, wenn die Lebensabläufe der Leistungsempfänger seit einem Jahrzehnt eng miteinander verbunden sind und dies sowohl das Wohnen als auch Beruf und Familie betrifft.

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.04.2007, L 7 B 69/07 AS ER

Quellen:

Jurion und Sozialgerichtsbarkeit

Besichtigung einer nach sozialhilferechtlichen Kriterien zu großen Wohnung im Dunkeln begründet keine unausweichlich hohen Wohnkosten

Eine Wohnung ist nicht als sozialhilferechtlich angemessen anzuerkennen, wenn die Mieterin spätestens bei Abschluss des Mietvertrages hätte erkennen müssen, dass es sich um eine besonders große und teure Wohnung handelt, keine vorherige Zustimmung der Behörde eingeholt und keine Gründe für die Unausweichlichkeit dargelegt hat. Eine regelmäßige zweckgebundene Zahlung zur Begleichung von Mietschulden ist ebenso wie Wohngeld als Einkommen zu bewerten.

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2007, L 20 B 4/07 SO ER

Quellen:

Jurion und Sozialgerichtsbarkeit

Überbrückungsgeld ist auch dann auf Bedarf anzurechnen, wenn es bereits für Bedienung von Außenständen genutzt wurde

Auch das Überbrückungsgeld stellt Einkommen im Sinne des SGB-II dar. Im Hinblick auf eine Anrechnung kommt es nicht darauf an, ob Einkommen der Bedarfsdeckung eines Hilfebedürftigen während eines bestimmten Zeitraums dienen soll. Voraussetzung für den Einsatz von Einkommen und Vermögen ist vielmehr deren bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit. Maßgeblich ist, ob der Lebensunterhalt in dem Zeitraum gedeckt ist, für den Leistungen beansprucht werden. Die Berücksichtigung von Schulden zugunsten eines Hilfebedürftigen würde dazu führen, dass die öffentliche Hand im Wege der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes mit Steuermitteln zur Tilgung individueller Verbindlichkeiten beitragen würde.

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.03.2007, L 1 AS 19/06

Quellen:

Jurion und Sozialgerichtsbarkeit

ALG II ist verfassungsgemäß und gewährleistet auch soziokulturelles Existenzminimum

Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen die gesetzlich festgeschriebene Höhe der Regelleistungen nicht. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst schon nach dem Gesetzeswortlaut „in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben“. Die vom Gesetzgeber gewählte Art der Bedarfsermittlung und deren Ergebnis sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem Lohnabstandsgebot kommt maßgebliche Bedeutung zu. Auch wenn der Leistungsempfänger zuvor Alhi bezogen hat, kann er sich nicht auf die Eigentumsgarantie berufen, da Alhi eine aus Steuermitteln finanzierte Fürsorgeleistung war.

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.03.2007, L 12 AS 2/06

Quellen:

Jurion und Sozialgerichtsbarkeit

Kein Einstiegsgeld vom Staat für Drogenzubehörhandel

Ein Langzeitarbeitsloser kann nicht die Weitergewährung von Einstiegsgeld zur Überwindung seiner Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit beanspruchen, wenn er einen Online-Handel mit Zubehör zum Drogenanbau und anderen in der Cannabis-Szene gebräuchlichen Produkten betreibt.

SG Dortmund, Urteil vom 28.03.2007, S 22 AS 32/06

Quellen:

Jurion und Sozialgerichtsbarkeit