Die zur Wohnungsrenovierung getätigten Aufwendungen müssen im Rahmen von § 22 Abs. 1 SGB-II nicht erstattet werden. Auch eine Unzumutbarkeit des Wohnungswechsels wird durch bereits getätigte Aufwendungen zur Renovierung nicht begründet.
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.02.2007, L 20 B 9/07 AS ER
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