Ein Erwerbsloser muss persönlich bei der Arbeitsagentur erscheinen, wenn er sich arbeitslos meldet. Der Betroffene darf sich nicht auf eine telefonische oder schriftliche Mitteilung beschränken. Arbeitslosengeld muss ihm daher auch erst ab dem Zeitpunkt des persönlichen Erscheinens gezahlt werden. Bei diesem Erfordernis einer persönlichen Arbeitslosmeldung handelt es sich nicht lediglich um ein entbehrliches Formerfordernis. Vielmehr setzt aktive Arbeitsförderung den persönlichen Kontakt voraus. Nur so wird die Arbeitsagentur optimal in die Lage versetzt, sofort mit ihren Vermittlungsbemühungen beginnen zu können. Eine fehlende persönliche Arbeitslosmeldung kann nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch vorverlegt werden.
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.03.2007, L 1 AL 7/06
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