Nach den tatbestandlichen Voraussetzungen der Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II ist für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft keine Liebesbeziehung der Zusammenlebenden erforderlich. Es spricht u.a. für eine Bedarfsgemeinschaft, wenn die Lebensabläufe der Leistungsempfänger seit einem Jahrzehnt eng miteinander verbunden sind und dies sowohl das Wohnen als auch Beruf und Familie betrifft.
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.04.2007, L 7 B 69/07 AS ER
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