Eine Wohnung ist nicht als sozialhilferechtlich angemessen anzuerkennen, wenn die Mieterin spätestens bei Abschluss des Mietvertrages hätte erkennen müssen, dass es sich um eine besonders große und teure Wohnung handelt, keine vorherige Zustimmung der Behörde eingeholt und keine Gründe für die Unausweichlichkeit dargelegt hat. Eine regelmäßige zweckgebundene Zahlung zur Begleichung von Mietschulden ist ebenso wie Wohngeld als Einkommen zu bewerten.
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2007, L 20 B 4/07 SO ER
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