Besichtigung einer nach sozialhilferechtlichen Kriterien zu großen Wohnung im Dunkeln begründet keine unausweichlich hohen Wohnkosten

Eine Wohnung ist nicht als sozialhilferechtlich angemessen anzuerkennen, wenn die Mieterin spätestens bei Abschluss des Mietvertrages hätte erkennen müssen, dass es sich um eine besonders große und teure Wohnung handelt, keine vorherige Zustimmung der Behörde eingeholt und keine Gründe für die Unausweichlichkeit dargelegt hat. Eine regelmäßige zweckgebundene Zahlung zur Begleichung von Mietschulden ist ebenso wie Wohngeld als Einkommen zu bewerten.

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2007, L 20 B 4/07 SO ER

Quellen:

Jurion und Sozialgerichtsbarkeit

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.