Auch das Überbrückungsgeld stellt Einkommen im Sinne des SGB-II dar. Im Hinblick auf eine Anrechnung kommt es nicht darauf an, ob Einkommen der Bedarfsdeckung eines Hilfebedürftigen während eines bestimmten Zeitraums dienen soll. Voraussetzung für den Einsatz von Einkommen und Vermögen ist vielmehr deren bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit. Maßgeblich ist, ob der Lebensunterhalt in dem Zeitraum gedeckt ist, für den Leistungen beansprucht werden. Die Berücksichtigung von Schulden zugunsten eines Hilfebedürftigen würde dazu führen, dass die öffentliche Hand im Wege der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes mit Steuermitteln zur Tilgung individueller Verbindlichkeiten beitragen würde.
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.03.2007, L 1 AS 19/06
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