Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig, wenn nicht eindeutig erkennbar ist, wo der Widerspruch einzulegen ist

In der Rechtsbehelfsbelehrung hat die Behörde sicherzustellen, dass der unvertretene Bürger auf den ersten Blick erkennt, wo er den Widerspruch einlegen muss, weshalb die (Widerspruchs-) Behörde mit Ortsangabe, Strasse und Hausnummer angegeben werden muss. Die Bezugnahme, dass der Widerspruch „bei der oben genannten Stelle“ einzulegen sei, genügt deshalb den gesetzlichen Anforderungen nicht, wenn sich aus dem Wortlaut des Bescheides zwei Behörden ergeben.

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.05.2007, L 7 B 58/07 AS

Quelle:

Jurion

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