Kategoriearchiv: Allgemein

Bei Verarmung und Notbedarf Rückübertragungsanspruch des Schenkers möglich

Stellt sich bei der Beantragung von Sozialhilfe heraus, dass der Antragsteller zuvor sein Grundstück an einen Dritten übertragen hatte, ist zu klären, ob ein Rückübertragungsanspruch des Schenkers besteht und das Grundstück noch zu seinem Vermögen gehört. Ein Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren bietet keinen Raum, solche schwierigen rechtlichen Fragen umfassend zu prüfen, so dass PKH zu gewähren ist.

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.2007, L 20 B 7/07 SO

Quelle:

Jurion

Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig, wenn nicht eindeutig erkennbar ist, wo der Widerspruch einzulegen ist

In der Rechtsbehelfsbelehrung hat die Behörde sicherzustellen, dass der unvertretene Bürger auf den ersten Blick erkennt, wo er den Widerspruch einlegen muss, weshalb die (Widerspruchs-) Behörde mit Ortsangabe, Strasse und Hausnummer angegeben werden muss. Die Bezugnahme, dass der Widerspruch „bei der oben genannten Stelle“ einzulegen sei, genügt deshalb den gesetzlichen Anforderungen nicht, wenn sich aus dem Wortlaut des Bescheides zwei Behörden ergeben.

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.05.2007, L 7 B 58/07 AS

Quelle:

Jurion

Klagen gegen ALG-II-Bescheide nehmen zu

Immer mehr Bezieher von Arbeitslosengeld II legen laut „Focus“ Widerspruch gegen die Bescheide der Behörden ein oder klagen dagegen. Bei der Bundesagentur für Arbeit seien im ersten Quartal 2007 fast 190 000 Widersprüche eingegangen, berichtet das Magazin. Das seien über 12 Prozent mehr als in den ersten drei Monaten des Vorjahres. Die Zahl der Klagen sei noch stärker gestiegen. Gut ein Drittel der Widersprüche würden anerkannt, weil die Mitarbeiter fehlerhaft gearbeitet hätten.

Bemerkenswert ist, dass lt. internen Bericht der BA gut ein Drittel der Widersprüche von sich aus an. In 40 Prozent dieser Fälle hatten ihre Mitarbeiter fehlerhaft gearbeitet.

Frohe Ostern…

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Ich wünsche alle gesegnete Kar.- und Ostertage. Und natürlich auch viele Ostereier. Die Hoffentlich nicht zusehr versteckt sind.
Von der schönen Ostsee schreibt Uwe Kruppa

I wish all blest Kar.- and Easter days. And of course also many Easter eggs. Are not hopefully hidden too much. Uwe Kruppa writes about the nice Baltic Sea

Je souhaite à tous béni Kar.-et Ostertage. Et naturellement aussi beaucoup d’oeufs de Pâques. Ne sont pas espérons que trop beaucoup cachés. De la belle mer Baltique écrit Uwe Kruppa

Muendliche Verhandlung der Verfassungsbeschwerde von elf Landkreisen gegen die organisatorische Umsetzung von „Hartz IV“

Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue Pressemitteilung veröffentlicht.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am

Donnerstag, 24. Mai 2007, 10:00 Uhr,

die Verfassungsbeschwerde von elf Kreisen bzw. Landkreisen. Diese wenden sich gegen die Zuweisung der Zuständigkeit für einzelne Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV) ohne vollständigen Ausgleich der sich daraus ergebenden Mehrbelastungen. In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren – 2 BvR 2433/04 – beanstanden die Beschwerdeführer zudem die Verpflichtung, Arbeitsgemeinschaften mit der Bundesagentur für Arbeit zu bilden.

Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der kommunalen
Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG).

Indem der Bundesgesetzgeber in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II die Kreise
für einzelne Leistungen der Grundsicherung für zuständig erkläre, greife
er unzulässig auf die kommunale Ebene durch. Die Aufgabenzuweisung an
die Kommunen sei nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes
grundsätzlich den Ländern vorbehalten; diese müssten den Kommunen
Kostenersatz für die mit der Aufgabenzuweisung verbundenen Belastungen leisten. Weise hingegen der Bund die Aufgabe zu, sei das Land gegenüber den Kommunen nicht zum Kostenersatz verpflichtet.

Quelle:

Bundesverfassungsgericht – Pressestelle –Pressemitteilung Nr. 43/2007 vom 5. April 2007

BGH über die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Meinungsforums im Internet

Der Bundesgerichtshof hat heute darüber geurteilt, wie Forenbetreiber für Meinungsäußerungen der User haften:

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums für dort eingestellte ehrverletzende Beiträge nicht deshalb entfällt, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist. Gegen den Forumsbetreiber kann vielmehr ab Kenntniserlangung ein Unterlassungsanspruch des Verletzten bestehen, unabhängig von dessen Ansprüchen gegen den Autor des beanstandeten Beitrags.

Einem Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber des Forums steht auch nicht entgegen, dass der beanstandete Beitrag in ein so genanntes Meinungsforum eingestellt worden ist.

Der Pressemitteilung ist zu entnehmen, dass der Forenbetreiber haftet, sobald er Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten hat. Eventuelle vorbeugende Kontrollpflichten lassen sich der Pressemitteilung nicht entnehmen. Andererseits kann der Forenbetreiber nicht auf den Verfasser des Kommentars verweisen, selbst wenn dieser bekannt ist.

BGH Pressemitteilung Nr. 39/07 vom 27.3.2007:

Bundesgerichtshof entscheidet über die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Meinungsforums im Internet

Der Kläger ist Mitbegründer und Vorstandsvorsitzender eines Vereins, dessen satzungsmäßiger Zweck u. a. die Bekämpfung von Kinderpornographie im Internet ist. Die Beklagte ist Betreiberin eines Internetforums, das sich mit sexuellem Missbrauch und Kinderpornographie beschäftigt. Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung von zwei Beiträgen in Anspruch genommen, durch die sich der Kläger in seiner Ehre verletzt sieht und die von Dritten jeweils unter einem Pseudonym („Nickname“) in das Forum eingestellt worden waren. Der Autor eines der Beiträge ist den Parteien bekannt. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage hinsichtlich des Beitrags des den Parteien bekannten Verfassers abgewiesen. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Gegenstand des Revisionsverfahrens war u. a. die Frage, ob und unter welchen Umständen der Betreiber eines Internetforums vom Verletzten auf Unterlassung einer ehrverletzenden Äußerung in Anspruch genommen werden kann, die ein Dritter in das Forum eingestellt hat. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums für dort eingestellte ehrverletzende Beiträge nicht deshalb entfällt, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist. Gegen den Forumsbetreiber kann vielmehr ab Kenntniserlangung ein Unterlassungsanspruch des Verletzten bestehen, unabhängig von dessen Ansprüchen gegen den Autor des beanstandeten Beitrags.

Einem Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber des Forums steht auch nicht entgegen, dass der beanstandete Beitrag in ein so genanntes Meinungsforum eingestellt worden ist. An einer abschließenden Entscheidung war der Senat gehindert, weil der Inhalt des zweiten Beitrags vom Tatrichter noch nicht gewürdigt worden war.

Urteil des VI. Zivilsenats vom 27.3.2007 – VI ZR 101/06 –

LG Düsseldorf – Entscheidung vom 14.9.2005 – 12 O 440/04 ./.; OLG Düsseldorf – Entscheidung vom 26.4.2006 – I-15 U 180/05

Quellen:

Pressemitteilung des BGH und lawblog

Staat haftet bei Behörden-Überlastung

In einem Urteil des III. Zivilsenats vom 11.1.2007 – III ZR 302/05 – hat heute der BGH festgestellt, dass jede Behörde die Amtspflicht hat, Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten. Ist dies wegen Überlastung des zuständigen Beamten nicht gewährleistet, so haben nicht nur die zuständige Behörde, sondern auch die übergeordneten Stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten Abhilfe zu schaffen.

Urteil vom 11. Januar 2007 – III ZR 302/05

OLG Schleswig – Urteil vom 10. November 2005 – 11 U 145/04 ./. LG Lübeck – Urteil vom 27. August 2004 – 9 O 159/02

Quellen: Mitteilung der Pressestelle des BGH (Nr. 4/2007) vom 11.01.07 , ZDF und Handakte WebLAWg

Frohes und gesundes neue Jahr 2007

feuerwerk

Man sagt, heute sei Neujahr.

Punkt 24 Uhr sei die Grenze zwischen dem alten und dem neuen Jahr. Aber so einfach ist das nicht. Ob ein Jahr neu wird, liegt nicht am Kalender, nicht an der Uhr. Ob ein Jahr neu wird, liegt an uns. Ob wir es neu machen, ob wir neu anfangen zu denken, ob wir neu anfangen zu sprechen, ob wir neu anfangen zu leben.
(Johann Wilhelm Wilms, (1772 – 1847), deutscher Komponist und Musiklehrer)

In diesem Sinne wünsche ich all meinen Lesern ein frohes und gesundes neue Jahr 2007 !!

Haftung des Betreibers eines Internetforums für rechtwidrige Einträge Dritter

Mit Urteil vom 9.11.2006 hat das Oberlandesgericht (OLG) München (Az. 6 U 1675/06) das erstinstanzliche Urteil des Landgericht (LG) München I vom 8.12.2005 (Az. 7 O 16341/05 – abgedruckt in MMR 2006, 179 mit Anmerkung des Verfassers RA Steinle und in CR 2006, 496) vollumfänglich bestätigt.
Der Antragsgegner betreibt nicht kommerziell den virtuellen Veranstaltungskalender (Meinungsforum), in den Hörgeschädigte Veranstaltungstermine eintragen können. Nachdem ein Nutzer des Forums einen urheberrechtlich geschützten Stadtkartenausschnitt eingestellt hatte, wurde der Forenbetreiber vom Stadtplananbieter (Antragsgegner) abgemahnt. Eine zwischenzeitlich ergangene einstweilige Verfügung wurde auf Widerspruch des Antragsgegners vom LG München I aufgehoben. Hiergegen hatte der Stadtplananbieter Berufung vor dem OLG München eingelegt.
Das OLG München bestätigte daraufhin das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang mit dem Hinweis, daß dem Forenbetreiber eine Prüfung der Foreneinträge nicht zumutbar sei.
Rechtsanwalt Thomas Steinle, LL.M. (legal informatics), Schindler Boltze Rechtsanwälte: Der Antragsgegner hätte auch gar nicht feststellen können, ob das Kartenmaterial urheberrechtlich geschützt ist, wer die Urheberrechte an der Stadtkarte innehat und ob der Forennutzer das Material gemäß den Lizenzbedingungen des Stadtplananbieters einsetzt. Auch ein Nachfragen bei dem Forennutzer hätte hier keine Abhilfe geschaffen, da dieser – rechtsirrig – annahm, er dürfe die Karte gemäß des mit dem Stadtplananbieter geschlossenen Nutzungsvertrags in dieser Weise einsetzen.

Leitsätze des Verfassers des Beitrags:

1. Dem Betreiber eines nicht kommerziell betriebenen Meinungsforums (hier: Online-Kalender) ist es nicht zumutbar, jeden Eintrag vor Veröffentlichung im Internet auf mögliche Verletzungen fremder Urheberrechte zu untersuchen.
2. Eine Unzumutbarkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn der Forenbetreiber nicht feststellen kann, ob der vom Nutzer eingestellte Inhalt urheberrechtlich geschützt ist, wer Urheber des Werkes ist und ob sich der Nutzer gegenüber dem Rechteinhaber vertragsgerecht verhält. Dem Foreninhaber ist nicht zuzumuten, sich diesbezüglich bei dem Forennutzer zu erkundigen, da er sich nicht auf die Richtigkeit dieser Angaben verlassen kann.
3. Umgekehrt ist es für den Rechteinhaber zumutbar, sich direkt an den unmittelbaren Störer zu halten, wenn dieser ohne weiteres ermittelbar ist.
(Steinle, LL.M. (legal informatics))

Quelle:

Weblog der Kanzlei SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte

(Beitrag vom 18.12.2006 des RA Steinle, LL.M.)