Staat haftet bei Behörden-Überlastung

In einem Urteil des III. Zivilsenats vom 11.1.2007 – III ZR 302/05 – hat heute der BGH festgestellt, dass jede Behörde die Amtspflicht hat, Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten. Ist dies wegen Überlastung des zuständigen Beamten nicht gewährleistet, so haben nicht nur die zuständige Behörde, sondern auch die übergeordneten Stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten Abhilfe zu schaffen.

Urteil vom 11. Januar 2007 – III ZR 302/05

OLG Schleswig – Urteil vom 10. November 2005 – 11 U 145/04 ./. LG Lübeck – Urteil vom 27. August 2004 – 9 O 159/02

Quellen: Mitteilung der Pressestelle des BGH (Nr. 4/2007) vom 11.01.07 , ZDF und Handakte WebLAWg

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