ALG II auch für Abendschüler

Auch Abendschüler können unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (SGB II) haben.

Das entschied das Sozialgericht Aachen. Im konkreten Fall hatte die zuständige Arge die Zahlung von ALG II an einen Abendrealschüler abgelehnt. Dieser absolvierte neben einem «Ein-Euro-Job» eine auf zwei Jahre angelegte Ausbildung mit 22 Wochenstunden an der Abendschule. Die Arge begründete die Ablehnung damit, dass eine Ausbildung an der Abendschule grundsätzlich nur mit BAföG unterstützt werden könne.

Die Richter verwiesen jedoch auf eine Verwaltungsvorschrift zum BAföG, der zufolge ein Schüler nur im Jahr vor der Abschlussprüfung Anspruch auf Förderung habe, da die Schulausbildung die Arbeitskraft erst dann voll in Anspruch nehme. Da der Antragsteller in seiner Ausbildung noch nicht so weit fortgeschritten sei, könne er gar kein BAföG bekommen und habe deshalb Anspruch auf ALG II.

Diese Entscheidung könnte nach Einschätzung des Gerichts «weit reichende Bedeutung für ‚Hartz-IV‘-Empfänger haben, die auf der Abendrealschule oder dem Abendgymnasium einen Abschluss nachholen wollen». Denn bislang werde in der Rechtsprechung ein Anspruch auf ALG II für Abendschüler unabhängig vom Studienfortschritt grundsätzlich ausgeschlossen.

Quellen:

Förderland vom 19.02.2006

Sozialgericht Aachen, Beschluss vom 14. Februar 2007, AZ: S 15 AS 19/07 ER

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