Muendliche Verhandlung der Verfassungsbeschwerde von elf Landkreisen gegen die organisatorische Umsetzung von „Hartz IV“

Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue Pressemitteilung veröffentlicht.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am

Donnerstag, 24. Mai 2007, 10:00 Uhr,

die Verfassungsbeschwerde von elf Kreisen bzw. Landkreisen. Diese wenden sich gegen die Zuweisung der Zuständigkeit für einzelne Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV) ohne vollständigen Ausgleich der sich daraus ergebenden Mehrbelastungen. In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren – 2 BvR 2433/04 – beanstanden die Beschwerdeführer zudem die Verpflichtung, Arbeitsgemeinschaften mit der Bundesagentur für Arbeit zu bilden.

Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der kommunalen
Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG).

Indem der Bundesgesetzgeber in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II die Kreise
für einzelne Leistungen der Grundsicherung für zuständig erkläre, greife
er unzulässig auf die kommunale Ebene durch. Die Aufgabenzuweisung an
die Kommunen sei nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes
grundsätzlich den Ländern vorbehalten; diese müssten den Kommunen
Kostenersatz für die mit der Aufgabenzuweisung verbundenen Belastungen leisten. Weise hingegen der Bund die Aufgabe zu, sei das Land gegenüber den Kommunen nicht zum Kostenersatz verpflichtet.

Quelle:

Bundesverfassungsgericht – Pressestelle –Pressemitteilung Nr. 43/2007 vom 5. April 2007

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