Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit einem Beschluss vom 30.03.2007 (Az. L 19 B 102/06 AS) festgestellt, dass:
es europarechtskonform ist, den Anspruch auf Arbeitslosengeld II während eines Auslandsaufenthaltes lediglich für einen Zeitraum von 3 Wochen zu gewähren, sofern der Leistungsträger der Ortsabwesenheit zugestimmt hat. Der grundsätzliche Ausschluss der Exportfähigkeit des Arbeitslosengelds II verstößt darüber hinaus nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, weil Arbeitslosengeld II unter Gewährung des Zuschlags nach § 24 Abs. 1 SGB II weiterhin exportfähig ist. (spa)
EWGVO-1408/1971, GG Art. 3 Abs. 1, SGB-II § 7 Abs. 4a, SGB-II § 24 Abs. 1
Quellen: