Archiv für den Tag: 17. Mai 2007

Wirksame Eingliederungsvereinbarung setzt Vertragsverhandlungen voraus

Der Gesetzgeber hat mit der Eingliederungsvereinbarung ein Vermittlungskonzept vorgesehen, in das auch individuelle Gesichtspunkte einfließen. Der Gesetzgeber hat daher bewusst die Formulierung „vereinbart“ gewählt, um zu verdeutlichen, dass ein Vertragsschluss zwischen zwei gleichberechtigten Partnern und gerade keine einseitige Vorgabe durch den Leistungsträger erfolgen soll. Eine Sanktionierung wegen des Verstoßes gegen die Eingliederungsvereinbarung scheidet deshalb aus, wenn keine Vertragsverhandlungen geführt worden sind.

SG Hamburg, Beschluss vom 08.05.2007, S 12 AS 820/07 ER

Quellen:

Jurion und Sozialgerichtsbarkeit

Erwerbsloser muss persönlich bei Arbeitsagentur erscheinen

Ein Erwerbsloser muss persönlich bei der Arbeitsagentur erscheinen, wenn er sich arbeitslos meldet. Der Betroffene darf sich nicht auf eine telefonische oder schriftliche Mitteilung beschränken. Arbeitslosengeld muss ihm daher auch erst ab dem Zeitpunkt des persönlichen Erscheinens gezahlt werden. Bei diesem Erfordernis einer persönlichen Arbeitslosmeldung handelt es sich nicht lediglich um ein entbehrliches Formerfordernis. Vielmehr setzt aktive Arbeitsförderung den persönlichen Kontakt voraus. Nur so wird die Arbeitsagentur optimal in die Lage versetzt, sofort mit ihren Vermittlungsbemühungen beginnen zu können. Eine fehlende persönliche Arbeitslosmeldung kann nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch vorverlegt werden.

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.03.2007, L 1 AL 7/06

Quellen:

Jurion und Sozialgerichtsbarkeit

Keine Erstattungspflicht für Kosten zur Wohnungsrenovierung nach § 22 Abs. 1 SGB II

Die zur Wohnungsrenovierung getätigten Aufwendungen müssen im Rahmen von § 22 Abs. 1 SGB-II nicht erstattet werden. Auch eine Unzumutbarkeit des Wohnungswechsels wird durch bereits getätigte Aufwendungen zur Renovierung nicht begründet.

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.02.2007, L 20 B 9/07 AS ER

Quellen:

Jurion und Sozialgerichtsbarkeit

Rechtfertigung der Aufforderung zur Vorlage von Kontoauszügen

Die Aufforderung, Kontoauszüge über mehrere Monate vorzulegen ist gerechtfertigt, wenn die geforderten Kontoauszüge Rückschlüsse auf das Vorliegen bzw. das Nichtvorliegen von Hilfebedürftigkeit ermöglichen und einen bestimmten Zeitraum umfassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Leistungsempfänger weigert, seine Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit, insbesondere aber dem Verkauf eines von ihm verfassten Buches zu konkretisieren, wenn dieses Buch zeitnah bereits in zweiter Auflage erschienen ist.

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.02.2007, L 20 B 12/07 AS ER

Quellen:

Jurion und Sozialgerichtsbarkeit