Keine Erstattungspflicht für Kosten zur Wohnungsrenovierung nach § 22 Abs. 1 SGB II

Die zur Wohnungsrenovierung getätigten Aufwendungen müssen im Rahmen von § 22 Abs. 1 SGB-II nicht erstattet werden. Auch eine Unzumutbarkeit des Wohnungswechsels wird durch bereits getätigte Aufwendungen zur Renovierung nicht begründet.

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.02.2007, L 20 B 9/07 AS ER

Quellen:

Jurion und Sozialgerichtsbarkeit

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