Danke für die Zusendung an H. Frick
Archiv für den Tag: 1. Mai 2007
Leistungsträger muss Nachzahlungsbetrag aus Nebenkostenabrechnung übernehmen
Da Leistungen für Unterkunft und Heizung naturgemäß nicht monatlich exakt abgedeckt werden können, weil die Vorauszahlungen auf die tatsächlich zu zahlenden Nebenkosten nur ein Schätzwert sind, kann die tatsächliche Zahlungsverpflichtung der Behörde erst über die jährlich zu erstellende Nebenkostenabrechnung ermittelt werden. Ergibt sich aus dieser Nebenkostenabrechnung ein Nachzahlungsbetrag, so ist die Behörde nach der Vorschrift des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB-II verpflichtet, diesen Nachzahlungsbetrag zu übernehmen, wenn der Bedürftige fortlaufend Leistungen nach dem SGB-II beantragt hat und diese Anträge die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung beinhalten.
SG Düsseldorf, Bescheid vom 02.04.2007, S 35 AS 41/07
Quellen: Jurion und Sozialgerichtsbarkeit
Nur hilfebedürftige Kinder gehören zur dem Haushalt angehörenden Bedarfsgemeinschaft
Die Hilfebedürftigkeit zwischen Ehegatten ist nicht Voraussetzung für eine Bedarfsgemeinschaft zwischen ihnen. Ebenso ist unbeachtlich, ob ein Partner erwerbsfähig oder erwerbsunfähig ist. Anderenfalls würden diejenigen, die eine Rente beziehen, gegenüber der jüngeren, arbeitenden Bevölkerung bevorzugt, weil die Art des Einkommens keinen Bezug zum Bedarf innerhalb einer „aus einem Topf“ wirtschaftenden Lebensgemeinschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 und 3 SGB II ist und auch keinen Bezug zu dem Umfang hat, in dem der eine Ehegatte dem anderen in einer intakten Lebensgemeinschaft nach seinen finanziellen Möglichkeiten unterstützen kann. Nicht hilfebedürftige Kinder werden nicht in eine solche Bedarfsgemeinschaft einbezogen. Ihr Einkommen und Vermögen wird auch nicht für die übrigen Haushaltsangehörigen eingesetzt und bestimmt auch nicht die Regelbedarfsbemessung der übrigen Haushaltsangehörigen.
SG Lüneburg, Urteil vom 21.02.2007 (S 25 AS 503/05)
Quellen: Jurion und Sozialgerichtsbarkeit
Kein Rückgewähranspruch des Sozialhilfeträgers für zu Unrecht an Vermieter gezahlte Unterkunftskosten eines Hilfeempfängers
Ein Sozialleistungsträger, der die Unterkunftskosten eines Hilfebedürftigen dadurch übernommen hat, indem er dessen Mietkosten unmittelbar an den Vermieter gezahlt hat, ohne selbst Vertragspartei zu sein, kann zu Unrecht gezahlte Beträge nicht aus öffentlich-rechtlichem Erstattungsanspruch vom Vermieter zurückverlangen. Durch die Zahlung begleicht der Leistungsträger seine Schuld gegenüber dem Hilfebedürftigen aus dem Sozialhilfeverhältnis und zugleich dessen Schuld aus dem Mietverhältnis. Es fehlt an einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zwischen dem leistenden Sozialamt und dem Vermieter.
SG Aachen, Urteil vom 30.01.2007, S 20 SO 55/06
Quellen: jurion und Sozialgerichtsbarkeit
ALG-II-Empfänger hat Anspruch auf Geld für Gardinen
Ein Empfänger von Arbeitslosengeld II hat nach einem Umzug unter Umständen Anspruch auf neue Gardinen. Können die Gardinen aus der früheren Wohnung nicht verwendet werden, ist die zuständige Arbeitsgemeinschaft verpflichtet, die Kosten für eine Neuanschaffung zu übernehmen. Der Leistungsempfänger soll für den Kauf jedoch die günstigste Möglichkeit nutzen, dies kann auch eine Ersteigerung im Internet sein. Gardinen sind Teile der Erstausstattung einer Wohnung.
SG Münster, Beschluss vom 02.04.2007, Az. S 5 AS 55/07 ER
Quellen: jurion und Sozialgerichtsbarkeit
Zur Aufrechnung mit in der Vergangenheit überzahlten Leistungen aus dem SGB II
Ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende darf während des laufenden Leistungsbezuges eine Aufrechnung mit in der Vergangenheit überzahlten Leistungen nur vornehmen, wenn die Überzahlung auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Hilfebedürftigen erfolgt ist. Dies hat das Sozialgericht Koblenz mit Urteil vom 5.4.2007 (Az.: S 11 AS 635/06) entschieden.
Der Kläger bezieht Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Im Juli und August 2006 übte er eine geringfügige Beschäftigung aus und erzielte hieraus anrechnungsfähiges Einkommen. Er teilte die Arbeitsaufnahme der beklagten ARGE bei Beginn der Beschäftigung mit Nach Vorlage der Lohnabrechnungen errechnete die ARGE im September 2006 eine Überzahlung der bereits ausgezahlten Leistungen für die Monate Juli und August 2006, hob insoweit den Bewilligungsbescheid teilweise auf, machte eine Erstattungsforderung in Höhe von 160 € geltend und kündigte an, die Überzahlung mit den Leistungen ab September 2006 in vier Raten aufzurechnen.
Die 11. Kammer des Sozialgerichts hat die Aufrechnung der Beklagten mit den laufenden Leistungen für unzulässig erklärt. Nach § 43 Satz 1 SGB II kann eine Aufrechnung überzahlter Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit der laufenden Regelleistung bis zu 30 Prozent nur dann erfolgen, wenn es sich um Erstattungsansprüche handelt, die der Hilfebedürftige durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben verursacht hat. Dies war vorliegend nicht der Fall, der Kläger war seiner Mitwirkungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen. Obwohl das erzielte Einkommen erst nach Abrechnung durch den Arbeitgeber und nach Auszahlung der Regelleistung durch die ARGE für den jeweiligen Monat berücksichtigt werden konnte, schließt die Gesetzeslage eine Aufrechnung mit den laufenden Leistungen aus, wenn der Hilfebedürftige nicht ausdrücklich mit der Aufrechnung einverstanden ist. Der Gesetzgeber hat nach Auffassung des Gerichts der aktuellen Sicherung des Lebensunterhalts des Hilfebedürftigen den Vorrang gegenüber dem fiskalischen Interesse der ARGE, überzahlte Leistungen noch während des Leistungsbezuges zurückzuerhalten, eingeräumt.
Quelle: PM SG Koblenz vom 25.04.2007 und Recht und Alltag vom 25.04.2007