Leistungsträger muss Nachzahlungsbetrag aus Nebenkostenabrechnung übernehmen

Da Leistungen für Unterkunft und Heizung naturgemäß nicht monatlich exakt abgedeckt werden können, weil die Vorauszahlungen auf die tatsächlich zu zahlenden Nebenkosten nur ein Schätzwert sind, kann die tatsächliche Zahlungsverpflichtung der Behörde erst über die jährlich zu erstellende Nebenkostenabrechnung ermittelt werden. Ergibt sich aus dieser Nebenkostenabrechnung ein Nachzahlungsbetrag, so ist die Behörde nach der Vorschrift des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB-II verpflichtet, diesen Nachzahlungsbetrag zu übernehmen, wenn der Bedürftige fortlaufend Leistungen nach dem SGB-II beantragt hat und diese Anträge die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung beinhalten.

SG Düsseldorf, Bescheid vom 02.04.2007, S 35 AS 41/07

Quellen: Jurion und Sozialgerichtsbarkeit

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.