Nur hilfebedürftige Kinder gehören zur dem Haushalt angehörenden Bedarfsgemeinschaft

Die Hilfebedürftigkeit zwischen Ehegatten ist nicht Voraussetzung für eine Bedarfsgemeinschaft zwischen ihnen. Ebenso ist unbeachtlich, ob ein Partner erwerbsfähig oder erwerbsunfähig ist. Anderenfalls würden diejenigen, die eine Rente beziehen, gegenüber der jüngeren, arbeitenden Bevölkerung bevorzugt, weil die Art des Einkommens keinen Bezug zum Bedarf innerhalb einer „aus einem Topf“ wirtschaftenden Lebensgemeinschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 und 3 SGB II ist und auch keinen Bezug zu dem Umfang hat, in dem der eine Ehegatte dem anderen in einer intakten Lebensgemeinschaft nach seinen finanziellen Möglichkeiten unterstützen kann. Nicht hilfebedürftige Kinder werden nicht in eine solche Bedarfsgemeinschaft einbezogen. Ihr Einkommen und Vermögen wird auch nicht für die übrigen Haushaltsangehörigen eingesetzt und bestimmt auch nicht die Regelbedarfsbemessung der übrigen Haushaltsangehörigen.

SG Lüneburg, Urteil vom 21.02.2007 (S 25 AS 503/05)

Quellen: Jurion und Sozialgerichtsbarkeit

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