Archiv für den Tag: 11. Mai 2007

Pflichtversicherung von Empfängern sozialhilferechtlicher Krankenhilfe

Personen, die vom Sozialhilfeträger bislang ausschließlich Leistungen der Krankenhilfe bezogen haben, sind ab dem 1. April 2007 in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Das hat das Sozialgericht Speyer in mehreren Eilverfahren entschieden und den Anträgen der Betroffenen stattgegeben (Beschlüsse vom 19. April 2007, Az. S 11 ER 164/07 KR, vom 23. April 2007, Az. S 7 ER 162/07 KR und vom 25. April 2007, Az. S 7 ER 163/07 KR).

Am 1. April 2007 trat das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft, das unter anderem eine Erweiterung des gesetzlich krankenversicherten Personenkreises vorsieht. Diese gesetzlichen Änderungen nahm die Stadt Ludwigshafen zum Anlass, um ihre Leistungen der Krankenhilfe gegenüber denjenigen Beziehern einzustellen, die bisher von ihr ausschließlich solche Leistungen erhielten. Sie verwies die Betroffenen an die gesetzlichen Krankenkassen, die ihrerseits allerdings eine Mitgliedschaft bei ihnen verneinten. Sie begründeten dies damit, dass mit den bisher erbrachten Leistungen der Krankenhilfe ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall existiere. Nach der Neuregelung stehe dies einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung entgegen.

Dem folgten die Speyerer Richter nicht. Zwar sieht das Gesetz vor, dass Bezieher von laufenden Sozialhilfeleistungen nicht pflichtversichert sind. Die Leistungen der Krankenhilfe werden jedoch von diesem Ausschluss gerade nicht erfasst. Auch aus der Gesetzesbegründung kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden, obwohl dort der Bezug von Krankenhilfe ausdrücklich noch als anderweitige Absicherung aufgeführt ist. Denn insoweit ist zu beachten, dass der dieser Begründung zugrunde liegende Gesetzentwurf nicht umgesetzt wurde und stattdessen ein veränderter Ausschlusstatbestand zum 1. April 2007 in Kraft getreten ist. Da die Antragsteller weiterhin geltend gemacht hatten, aufgrund von Krankheiten dringend auf das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes angewiesen zu sein, sind die Krankenkassen vom Sozialgericht Speyer verpflichtet worden, sie als Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung zu behandeln.

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.

Quelle:

Pressemeldung des Sozialgericht Speyer (09.05.2007)

Warmes Wasser muss zusätzlich gezahlt werden

Hartz-IV-Empfängern dürfen die Energiekosten für warmes Wasser nicht von den Unterkunftszahlungen abgezogen werden. Das Sächsische Landessozialgericht hat entschieden, dass ebenso wie Heizkosten die Ausgaben für warmes Wasser aus der Leitung zusätzlich zu den Regelleistungen zu zahlen sind. Anders ist für die Hilfsbedürftigen ein menschenwürdiges Dasein nicht gesichert.

Sächsisches LSG, Urteil vom 10.05.2007, L 3 AS 101/06

Quelle:

Jurion

Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig, wenn nicht eindeutig erkennbar ist, wo der Widerspruch einzulegen ist

In der Rechtsbehelfsbelehrung hat die Behörde sicherzustellen, dass der unvertretene Bürger auf den ersten Blick erkennt, wo er den Widerspruch einlegen muss, weshalb die (Widerspruchs-) Behörde mit Ortsangabe, Strasse und Hausnummer angegeben werden muss. Die Bezugnahme, dass der Widerspruch „bei der oben genannten Stelle“ einzulegen sei, genügt deshalb den gesetzlichen Anforderungen nicht, wenn sich aus dem Wortlaut des Bescheides zwei Behörden ergeben.

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.05.2007, L 7 B 58/07 AS

Quelle:

Jurion