Archiv für den Tag: 4. März 2007

SGB II Empfänger können Mehrbedarf wegen Diabetes geltend machen

Diabetiker, die wegen ihrer Krankheit auf besondere Ernährung angewiesen sind, haben Anspruch auf einen Zuschlag zum Regelsatz des ALG II (Hartz IV).

Das entschied das Hessische Landessozialgericht in einem Beschluss (Aktenzeichen: AZ L 7 AS 241/09 ER vom 05.02.2007). Die hessischen obersten Sozialrichter gaben einem Kläger recht, der an Diabetes mellitus vom Typ IIa leidet, und dem die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) aus O. einen Mehrbedarfszuschlag verwehrt hatte. Die ARGE argumentierte, Diabetiker könnten sich ohne finanziellen Mehraufwand krankheitsgerecht ernähren.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht (BSG) angefochten werden (§ 177 SGG).

Zwar sei in der medizinischen Wissenschaft die Frage nach der Notwendigkeit und Wirksamkeit einer besonderen Diabetes-Kost noch nicht endgültig entschieden. Solange dies aber so sei, folge das Gericht den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge. Dieser empfehle eine besondere Krankenkost für Diabetiker. Da diese Ernährung einen medizinisch notwendigen tatsächlichen Bedarf abdecke, gehöre ihre Finanzierung zum verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimum, entschied das Gericht. Dem Kranken sei nicht zuzumuten, diesen Mehrbedarf aus dem so genannten «Ansparanteil» des Regelsatzes zu decken, da dieser für einmaligen besonderen Bedarf gedacht sei, urteilten die Richter.

Zitat aus der Beschlussbegründung:

In seiner Auskunft vom 4. Oktober 2006 hat der Deutsche Verein vielmehr ausdrücklich erklärt, dass er seine Empfehlungen aus dem Jahre 1997 aktuell überprüfe; bis zum Abschluss dieser Revision, deren Ergebnis noch völlig offen sei, werde an den Empfehlungen aus dem Jahr 1997 festgehalten, in diesen werde weiterhin eine geeignete Grundlage zur Bemessung des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II gesehen.

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