SGB II Empfänger können Mehrbedarf wegen Diabetes geltend machen

Diabetiker, die wegen ihrer Krankheit auf besondere Ernährung angewiesen sind, haben Anspruch auf einen Zuschlag zum Regelsatz des ALG II (Hartz IV).

Das entschied das Hessische Landessozialgericht in einem Beschluss (Aktenzeichen: AZ L 7 AS 241/09 ER vom 05.02.2007). Die hessischen obersten Sozialrichter gaben einem Kläger recht, der an Diabetes mellitus vom Typ IIa leidet, und dem die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) aus O. einen Mehrbedarfszuschlag verwehrt hatte. Die ARGE argumentierte, Diabetiker könnten sich ohne finanziellen Mehraufwand krankheitsgerecht ernähren.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht (BSG) angefochten werden (§ 177 SGG).

Zwar sei in der medizinischen Wissenschaft die Frage nach der Notwendigkeit und Wirksamkeit einer besonderen Diabetes-Kost noch nicht endgültig entschieden. Solange dies aber so sei, folge das Gericht den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge. Dieser empfehle eine besondere Krankenkost für Diabetiker. Da diese Ernährung einen medizinisch notwendigen tatsächlichen Bedarf abdecke, gehöre ihre Finanzierung zum verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimum, entschied das Gericht. Dem Kranken sei nicht zuzumuten, diesen Mehrbedarf aus dem so genannten «Ansparanteil» des Regelsatzes zu decken, da dieser für einmaligen besonderen Bedarf gedacht sei, urteilten die Richter.

Zitat aus der Beschlussbegründung:

In seiner Auskunft vom 4. Oktober 2006 hat der Deutsche Verein vielmehr ausdrücklich erklärt, dass er seine Empfehlungen aus dem Jahre 1997 aktuell überprüfe; bis zum Abschluss dieser Revision, deren Ergebnis noch völlig offen sei, werde an den Empfehlungen aus dem Jahr 1997 festgehalten, in diesen werde weiterhin eine geeignete Grundlage zur Bemessung des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II gesehen.

Zitatende

10 Gedanken zu „SGB II Empfänger können Mehrbedarf wegen Diabetes geltend machen

  1. hallo,ich bin sozialhilfeempfänger und kriege auch einen mehrbedarf für diabetiker,weil ich diabetiker typ2 bin.und jetzt von heute auf morgen wollen die das nicht mehr bezahlen.können sie mir bitte einen rat geben.danke

  2. Nachtrag zum Thema Mehrbedarf für Diabetiker:
    LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.03.2007, L 8 AS 5/07 NZB: Zulassung der Berufung zur Klärung der Frage, wie hoch eine kostenaufwändige Ernährung bei Diabetes Typ IIa ist:

    Die Frage, wie hoch eine kostenaufwändige Ernährung gemäß § 21 Abs. 5 SGB II bei Vorliegen von Diabetes mellitus Typ II a zu bemessen ist, hat grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob die Werte der Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge aus dem Jahr 1997 auf den aktuellen Stand fortzuschreiben sind, bedarf grundsätzlicher Klärung, zumal dies eine Vielzahl von Verfahren betreffen wird und auch die übrigen Krankheitsformen betrifft, in denen der Deutsche Verein mit Stand 1997 Empfehlungen für einen krankheitsbedingten Mehrbedarf gegeben hat.

    Quelle:
    jurion.de vom 10.04.2004 ( http://www.jurion.de/rss/urteile/170187.html )

  3. POSITIVE Entscheidungen des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen bzgl. MEHRBEDARF – kostenaufwändige Ernährung – (Krankenkostenzulagen) bei Vorliegen von Diabetes mellitus Typ II a (§ 21 Abs. 5 SGB II, § 30 Abs. 5 SGB XII):

    LANDESSOZIALGERICHT (LSG) NIEDERSACHSEN-BREMEN

    Beschluss vom 2. März 2007, Az.: L 8 AS 5/07 NZB (S 31 AS 628/05 – Sozialgericht Hannover -)

    Beschluss vom 9. März 2007, Az.: L 8 AS 140/07 (S 31 AS 628/05 – Sozialgericht Hannover -)

    NEU! NEU! NEU!

    Drei (3) – neue – postive – Entscheidungen des Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 2. Januar 2008 Az.: L 8 AS 768/07, L 8 AS 769/07, L 8 AS 770/07

    Beschluss vom 2. Januar 2008, Az.: L 8 AS 768/07 (S 31 AS 1696/06 – Sozialgericht Hannover -)

    Beschluss vom 2. Januar 2008, Az.: L 8 AS 769/07 (S 31 AS 1697/06 – Sozialgericht Hannover -)

    Beschluss vom 2. Januar 2008, Az.: L 8 AS 770/07 (S 31 AS 125/07 – Sozialgericht Hannover -)

    vgl. o. g. Entscheidung(n), Beschluss vom 2. Januar 2008 Az.: L 8 AS 768/07 und L 8 AS 769/07 (aaO)

  4. Hallo,
    nachdem mein Mann seit 2 Jahren Mehrbedarf wegen Diabetes M. Typ IIa bezogen und Weiterbewilligungsantrag gestellt hat, wurde dem nicht mehr stattgegeben. Es wurde dafür ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26.02.2007 als Begründung angeführt, allerdings kein Aktenzeichen genannt – dies, obwohl wir in Hessen leben. Selbst hier wurde am 05.02.2007 vom LSG in Darmstadt ein inzwischen rechtskräftiges Urteil gesprochen, das den Mehrbedarf anerkennt.
    Wer kann mir das Aktenzeichen des Urteils vom 26.02.2007 nennen? Bei meinen bisherigen Erfahrungen muß ich davon ausgehen, daß die für den Mehrbedarfsanspruch positiven Entscheidungen geflissentlich übersehen werde, um Zuschläge umgehen zu können.
    Mein Mann leidet zudem nach schwerwiegender Operation 2003 an irreparabler Hyperlipidämie, Hypertonie und Niereninsuffizienz. Er wurde nach der OP mit 61 J. voll erwerbsunfähig und bezog Rente ohne(!) Abzüge. Dieser Sachverhalt ist der Behörde bekannt.
    Ich bitte schnellstmöglich um Hilfe, da ich gegen den Bescheid vom 23.01.08 fristgemäß Widerspruch einlegen muß.
    MfG
    platin

  5. Mehrbedarf – kostenaufwändige Ernährung – (Krankenkostenzulagen)
    bei Vorliegen von Diabetes mellitus Typ II a (§ 21 Abs. 5 SGB II, § 30 Abs. 5 SGB XII)

    Sehr verehrte/r Frau/Herr platin,

    in – ausdrücklicher – Kenntnis der vorbezeichneten Angelegenheit dürfte Ihnen zwischenzeitlich – erfolgsversprechend – (weiter-) geholfen worden sein.

    Ich wünsche Ihnen – sehr – VIEL ERFOLG! und verbleibe

    mit freundlichen Grüßen

    Ihr

    transatlantik

  6. Hallo,

    mit Bescheid vom 31.01.2008 teilt mir das Job Center Stuttgart die
    „Ablehnung des Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung“ mit
    trotz ärztlicher Bescheinigungen auf deren Formbläter gem Typ II usw.

    Was kann ich nun tun.

    Für Ihren Rat ganz herzlichen Dank !

    Mit freundlichen Grüßen

    Peter Koppenhoefer

  7. ./. JobCenter Stuttgart

    Ablehnung des Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung trotz ärztlicher Bescheinigungen auf deren Formbläter gem Typ II usw.“
    vom „31.01.2008“

    Ihre (An-) frage „Was kann ich tun“ vom 3. Februar 2008, 12:25 Uhr

    Sehr geehrter Herr Koppenhoefer,

    in der vorbezeichneten Angelegenheit m u s s zunächst erst einmal geklärt werden um welchen Diabetes mellitus Typ es sich – überhaupt – handelt.

    Frage:

    1. Handelt es sich hier vorliegend um Diabetes mellitus Typ II a ?

    o d e r

    2. Handelt es sich hier vorliegend um Diabetes mellitus Typ II b ?

    Mit freundlichen Grüßen

    transatlantik

  8. Sozialgericht Wiesbaden
    Az.: S 18 SO 14/08 ER

    B e s c h l u s s

    In dem Rechtsstreit

    1. (…),

    2. (…),

    Antragsteller,

    g e g e n

    Rheingau-Taunus-Kreis, vertreten durch den Kreisausschuss – Rechtsamt -,
    Heimbacher Straße 7, 65307 Bad Schwalbach,

    Antragsgegner,

    hat die 18. Kammer des Sozialgerichts Wiesbaden am 14. Februar 2008 durch den Direktor des Sozialgerichts Vogt beschlossen:

    1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller zu 2.) vorläufig über den 31. Januar 2008 hinaus bis zum 31. Juli 2008, längstens bis zum Abschluss des Klageverfahrens S 18 SO 21/08 einen Mehrbedarfszuschlag für kostenaufwendige Ernährung in Höhe von monatlich 51,00 Euro je vollem Kalendermonat zu zahlen.

    2. Der Antragsgegner hat den Antragstellern die notwendigen außer-
    gerichtlichen Kosten dieses Verfahrens zu erstatten.

    G r ü n d e:

    I.

    Die Antragsteller beziehen vom Antragsgegner laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII). Durch Bescheid vom 29. November 2007 gewährte der Antragsgegner den Antragstellern neben dem Regelbedarf von zweimal 312,00 Euro 270,40 Euro für Kranken- und Pflegeversicherungsleistungen nach § 42 Nr. 4 SGB XII, sonstigen Bedarf (Selbstbeteiligung Krankenversicherung in Höhe von 14,82 Euro nach § 27 SGB XII, Kosten der Unterkunft in Höhe von 462,41 Euro nach § 42 Nr. 2 SGB XII, Heizkosten in Höhe von 48,00 Euro nach § 42 Nr. 2 SGB XII sowie Mehrbedarf für beide Antragsteller wegen Alters in Höhe von jeweils 53,04 Euro nach § 42 Nr. 3 SGB XII und für den Antragsteller zu 2.) für kostenaufwendige Ernährung 51,00 Euro gemäß § 42 Nr. 3 SGB XII, insgesamt bei einer Summe von Grundsicherungsbedarf in Höhe von 1.576,71 Euro abzüglich abzuziehender Einkünfte und sonstiger Beträge in Höhe von 1.290,83 Euro einen Grundsicherungsbedarf von 285,88 Euro.

    Durch Bescheid vom 23. Januar 2008 stellte der Antragsgegner den Leistungsanspruch für Januar 2008 auf 270,62 Euro und für Februar 2008 auf 219,62 Euro fest und führte zur Begründung aus, dass sich der Betrag der Kranken- und Pflegeversicherung des Antragstellers zu 2.) geändert habe. Der Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung des Antragstellers zu 2.) könne ab Februar 2008 nicht mehr gewährt werden. Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Februar 2007 lasse sich nach dem aktuellen medizinisch-ernährungs-
    wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht feststellen, dass bei einer Diabetes Mellitus-Erkrankung eine besondere Diät oder Ernährung erforderlich sei, die einen erhöhten finanziellen Aufwand im Sinne des § 30 SGB XII erfordern würde. Da der Antragsteller zu 2.) offensichtlich mehrfach erkrankt sei, hätte der Antragsgegner den amtsärztlichen Dienst um Stellungnahme gebeten. Dieser habe mitgeteilt, dass die Kostform gegenüber der Normalernährung keine Mehrkosten erfordere.

    Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller am 29. Januar 2008 Widerspruch. Am 30. Januar 2008 haben die Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung machen sie geltend, dass der Antragsteller zu 2.) – unstreitig – an einem Diabetes Mellitus Typ II a leidet, seither die Kosten für den Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung vom Antragsgegner gewährt bekommen habe und eine Änderung im Gesund-
    heitszustand oder der Rechtssprechung, die eine Änderung der Bewilli-
    gungspraxis rechtfertigen würde, nicht gegeben sei. Insbesondere habe die behandelnde Ärztin (…) noch unter dem 28. November 2007 das Vorliegen des Diabetes Mellitus Typ II a und den damit verbundenen Bedarf an Mehrkosten wegen der Krankenkost bestätigt.

    Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

    dem Antragsteller zu 2.) auch über den 31. Januar 2008 hinaus die Kosten für den Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung in Höhe von 51,13 Euro monatlich zu zahlen.

    Der Antragsgegner beantragt,

    den Antrag abzuweisen.

    Zur Begründung vertritt er die Auffassung, dass ein Nachweis für das Erfordernis einer kostenaufwendigen Ernährung des Antragsstellers zu 2.) wegen dessen Erkrankung nicht erbracht sei. Nach aktuellen medizinisch-ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen , unter anderem dem Rationalisierungsschenma 2004 des Bundesverbandes deutscher Ernährungsmediziner und den Ernährungsempfehlungen für Diabetiker der Diabetes-Gesellschaft Deutschland sowie des Ausschusses Ernährung der deutschen diabetologischen Gesellschaft sei es nicht zu begründen, dass bei einer Diabetes-Mellitus-Erkrankung, gleich welchen Typs, eine besondere Diät oder Ernährung notwendig sei, die einen erhöhten finanziellen Aufwand erfordere. Nach diesen Stellungnahmen hätte sich die wissenschaftliche Auffassung bezüglich der bei Diabetes erforderlichen Diät in den letzten Jahren entscheidend geändert. Entgegen den früher propagierten Diätformen werde heute eine ausgewogene Mischkost sowie die Einhaltung eines normalen Körpergewichts als die beste Voraussetzung angesehen, eine optimale Blutzuckereinstellung mit oder ohne Medikamente zu erreichen. Dementsprechend halte auch der deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge eine spezielle Diabeteskost nicht mehr für erforderlich.

    Durch Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2008 wies der Antragsgegner den Widerspruch der Antragsteller zurück und wiederholte zur Begründung die im vorliegenden Verfahren vertretene Rechtsauffassung.

    Am 8. Februar 2008 haben die Antragsteller, wie mit Schriftsatz vom 11. Februar 2008 nochmals klargestellt, Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 18 SO 21/08 geführt wird.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Klageverfahrens S 18 SO 21/08 sowie der vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsakten (2 Bände) Bezug genommen, der Gegenstand der Beschlussfassung gewesen ist.

    II.

    Der zulässige Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

    Der Antragsteller hat einen Anspruch auf vorläufige Zahlung eines Mehrbedarfzuschlages für kostenaufwendige Ernährung in Höhe von 51,00 Euro je vollen Kalendermonat bis längstens 31. Juli 2008.

    Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag einer einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sogenannte Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsan-
    spruch (d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruches) als auch einen Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) glaubhaft gemacht werden. Dabei darf die einstweilige Anordnung wegen des summarischen Charakters dieses Verfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorweg nehmen (Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 79, 69, 74 m.w.N.). Im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes kann es aber ausnahmsweise erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn sonst wirksamer Rechtsschutz nicht erreichbar und dies für den Antragsteller unzumutbar wäre.

    Unter Beachtung dieser Grundsätze haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

    Die Antragsteller beziehen Leistungen nach dem SGB XII vom Antragsgegner. Der Antragsteller zu 2.) erfüllt die Voraussetzungen des § 42 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 30 Abs. 5 SGB XII, wonach für Kranke, Genesende und behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwendigen Ernährung bedürfen, zuzüglich zum Regelsatz nach § 28 SGB XII ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anzuerkennen ist.Der Antragsteller zu 2.) hat kranheitsbedingt einen Mehrbedarf bei der Ernährung, der aus dem Regelsatz nicht bestritten werden kann. Dieser Mehrbedarf folgt aus dem Umstand, dass der Antragsteller zu 2.) aktenkundig und zwischen den Beteiligten unstreitig insbesondere an einem Diabetes Mellitus Typ IIa erkrankt ist. Darüber hinaus liegen bei ihm ausweislich der Bescheinigung der Ärztin Rose vom 28. November 2007 eine Hyperlipidämie ohne Übergewicht, eine Leberinsuffizienz mit Dekompensation sowie eine Niereninsuffizienz vor.

    Bei der Prüfung, ob und in welchem Umfang gemäß § 30 Absatz 5 SGB XII eine ernährungsbedingter Mehrbedarf anzuerkennen ist, ist es sachgerecht, die Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe des deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (2. völlig neu bearbeitete Auflage 1997) heranzuziehen, die eine unter Beteiligung von medizinischen und ernährungswissenschaftlichen Sachverständigen entstandene, an typisierten Fallgestaltungen ausgerichtete praktische Entscheidungshilfe bietet. Dies entspricht auch der Auffassung des Gesetzgebers, die in den Materialien zu § 30 Abs. 5 SGB XII zum Ausdruck kommt, sowie im Wesentlichen auf der verwaltungsgerichtlichen Rechtssprechung zur Gewährung von Krankenkostzulagen nach dem Bundessozialhilfegesetz (vergleiche Hofmann in LPK-SGB XII Randnummer 29 ff. zu § 30 m.w.N.).

    Auf der Grundlage dieser Empfehlung hat der Antragsteller zu 2.) im Hinblick auf die aktenkundigen und damit glaubhaft gemachten Erkrankungen entsprechende Diätvorschriften zu beachten.

    Einen entsprechenden Mehrbedarf in Höhe von 51,00 Euro monatlich hat der Antragsgegner dem Antragsteller zu 2.) in der Vergangenheit und bis 31. Januar 2008 auch zuletzt auf Grundlage der Beurteilung der Leitenden Medizinaldirektorin Dr. Klein vom 12. Dezember 2005 zuerkannt. Mit Wirkung allein für das vorliegende Eilverfahren und aufgrund summarischer Prüfung sind keine Gesichtpunkte erkennbar, die ab dem 1. Februar 2008 ein Abweichen hiervon rechtfertigen könnten. Insbesondere liegt eine auf die konkrete gesundheitliche Situation des Antragstellers zu 2.) bezogene ärzliche Begründung für eine Herabsetzung bzw. Streichung des anzuerkennenden Mehrbedarfs aktenkundig nicht vor. Zwar hat der Medizinaldirektor Dr. Lahr vom amtsärztlichen Dienst des Antragsgegners unter dem 6. Dezember 2007 in einem Formbogen angegeben, dass für den Antragsteller zu 2.) eine Kostform ausreiche, die gegenüber der Normalernährung keine Mehrkosten erfordere. Eine Begründung für diese von den vorangegangenen Bewertungen und Bewilligungen abweichende Einschätzung ist in dieser medizinischen Stellungnahme nicht enthalten und auch sonst bezogen auf den Antragsteller zu 2.) nicht ersichtlich. Soweit der Antragsgegner sich diesbezüglich auf eine Änderung der Einschätzung in der medizinischen Wissenschaft beruft, vermag die Kammer dem derzeit und mit Wirkung für dieses vorliegende Eilverfahren nicht zu folgen. Obwohl des Erfordernis einer speziellen Diabetesdiät bzw. hierdurch bedingte Mehrkosten von Diabetologen schon seit Jahren angezweifelt oder sogar in Abrede gestellt worden sind, und zwar zum Teil auch im Rahmen der vom deutschen Verein 1996 eingeholten Gutachten, hat dieser nicht nur bei der Neuauflage der Empfehlungen im Jahr 1997, sondern noch im Sommer 2001 die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für nichtübergewichtige Typ IIa-Diabetiker ausdrücklich befürwortet und in der Folgezeit eine Überarbeitung seiner Empfehlung zwar angekündigt, aber bisher noch nicht vorgelegt. Solange der deutsche Verein seine Empfehlung in dieser Hinsicht revidiert und auch sonst keine in vergleichbarerweise medizinisch, ernährungswissenschaftlich und ökonomisch fundierten besseren Erkenntnisse gewonnen werden, die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens möglicherweise Ermittlungen und gegebenenfalls eine Beweiserhebung erfordern könnten, hält die Kammer die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs bei Diabetes Mellitus Typ IIa nach den sachkundigen Vorgaben des deutschen Vereins für das vorliegende Eilverfahren für angezeigt.

    Die zeitliche Befristung der Verpflichtung des Antragsgegners entspricht dem vorläufigen Charakter des vorliegenden Eilverfahrens.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

    R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

    Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Hessische Landessozialgericht statthaft. Sie ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung beim Sozialgericht Wiesbaden, Frankfurter Straße 12, 65189 Wiesbaden, (FAX-Nr. 0611/44757-40) schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundenbeamtin/des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Hesssischen Landessozialgericht, Steubenplatz 14, 64293 Darmstadt (FAX-Nr. (061 51) 80 43 50) schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundenbeamtin/des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

    gez. Vogt
    Direktor des Sozialgerichts

    Ausgefertigt
    Wiesbaden, 14.02.2008
    gez. Unterschrift
    (…), Verwaltungsangestellte
    als Urkundenbeamtin der Geschäftsstelle (Siegel – Sozialgericht Wiesbaden)

  9. MEHRBEDARF – kostenaufwändige Ernährung – (KRANKENKOSTZULAGE) bei Vorliegen von DIABETES MELLITUS TYP I, DIABETES MELLITUS TYP II a
    in Höhe von monatlich 51,13 EURO (§ 21 Abs. 5 SGB II, § 30 Abs. 5 SGB XII)

    Bei der Prüfung, ob und in welchem Umfang gemäß § 30 Absatz 5 SGB XII, § 21 Abs. 5 SGB II eine ernährungsbedingter Mehrbedarf anzuerkennen ist, ist es sachgerecht, die Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe des Deutschen Vereins (DV) für öffentliche und private Fürsorge (2. völlig neu bearbeitete Auflage 1997) heranzuziehen, die eine unter Beteiligung von medizinischen und ernährungswissenschaftlichen Sachverständigen entstandene, an typisierten Fallgestaltungen ausgerichtete praktische Entscheidungshilfe bietet.

    Dies entspricht auch der Auffassung des Gesetzgebers, die in den gesetz-
    lichen Materialien (BT-Drucks 15/1516, Seite 57 zu § 30 Abs. 5 SGB XII, § 21 Abs. 5 SGB II) zum Ausdruck kommt, sowie im Wesentlichen auf der verwaltungsgerichtlichen u n d verfassungsgerichtlichen Rechtssprechung zur Gewährung von Krankenkostzulagen nach dem Bundessozialhilfegesetz (vergleiche Hofmann in LPK-SGB XII Randnummer 29 ff. zu § 30 m.w.N.) u. a.

  10. MEHRBEDARF – kostenaufwändige Ernährung – (KRANKENKOSTZULAGE) bei VORLIEGEN von DIABETES MELLITUS TYP I, DIABETES MELLITUS TYP II a
    – zurzeit (noch) ohne Berücksichtigung einer FORTSCHREIBUNG – in Höhe von zurzeit monatlich 51,13 EURO (§ 21 Abs. 5 SGB II, § 30 Abs. 5 SGB XII)

    FORTSCHREIBUNG

    Demgegenüber wird die Ansicht vertreten, dass die für 1997 überarbeiteten Krankenkostenzulagen fortzuschreiben sind, und zwar entsprechend den Regelsatzerhöhungen ab 1. Juli 1998, so wie es auch der Deutsche Verein empfiehlt (vgl. Münder in Lehr- und Praxiskommentar-SGB II, 2. Auflage 2007, § 21 Rdnr 31; Hofmann in Lehr- und Praxiskommentar-SGB XII, 7. Auflage 2005, §30 Rdnr 31; Tattermusch in Estelmann, Kommentar zum SGB II, Loseblattsammlung Stand: Dezember 2006, §21 Rdnr 39; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 16. Februar 2006 – L 11 AS 68/05 – Rdnr 25 im Juris-Ausdruck). Unter Berücksichtigung einer Fortschreibung ergäbe sich – je nach Berechnung – ein monatlicher Betrag bei Diabeteskost für Diabetes mellitus Typ II a von 54,71 € bzw 55,06 €. Der Kläger behauptet einen monatlichen Mehrbedarf von 55,00 €, so dass die monatliche Differenz 3,87 € beträgt.

    Die Streitfrage, ob die Werte der Empfehlungen aus dem Jahr 1997 auf dem aktuellen Stand fortzuschreiben sind, bedarf grundsätzlicher Klärung. Diese Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen darf nicht in das PKH-Verfahren verlagert werden, sodass aus diesem Grund die Bewilligung von PKH geboten ist.

    LINK:

    http://dip.bundestag.de/btd/15/015/1501516.pdf

    http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=/my-sozialberatung.de/entscheidungen&localparams=1&db=entscheidungen&cmd=list&range=0,10&Freigabe==1&cmd=all&Id=1306

    http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=/my-sozialberatung.de/entscheidungen&localparams=1&db=entscheidungen&cmd=list&range=0,10&Freigabe==1&cmd=all&Id=1627

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