Autos von SGB II-Beziehern dürfen einen Wert von 7500 Euro nicht überschreiten !!

Diese Grenze legte das Kasseler Bundessozialgericht in einem Musterverfahren fest. Ist das Auto teurer, gilt es als Vermögen – Behörden dürfen dann einen Verkauf verlangen.

Das Bundessozialgericht Kassel hat am Donnerstag in einem Musterverfahren dazu einen neuen Grenzwert festgelegt: Nun dürfen Autos einen Wert von 7500 Euro haben – diese Grenze aber nicht überschreiten. Damit wurde das bisherige Limit deutlich angehoben, denn bislang sahen die Behörden die Grenze meist bei etwa 5000 Euro. „7500 Euro pauschal können als angemessen betrachtet werden. Liegt der Wert darüber, kann er ohne weitere Prüfung als unangemessen gelten“, hieß es in der Urteilsbegründung (Az: B 14/7b AS 66/06 R).

Ist das Auto teurer, müsse es als Vermögen gelten. Die öffentliche Hand könne dann auf Verkauf drängen oder das Arbeitslosengeld verweigern.

Quellen:

Stern.de und Sozialgerichtsbarkeit

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