Wer aus wichtigem Grund den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung verweigert, verliert seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II nicht zwingend

Das Arbeitslosengeld II wird abgesenkt, wenn sich der Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn er einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Der Hilfebedürftige hatte den Vertrag aus wichtigem Grund abgelehnt, weil dieser einen rechtswidrigen Inhalt hatte.

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.07.2007, L 3 ER 175/07 AS

Quellen:

Jurion und Sozialgerichtsbarkeit

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