Archiv für den Tag: 17. April 2007

Eingliederungsvereinbarung und Sanktionen

In diesem Fall war eine Eingliederungsvereinbarung mit der Hilfebedürftigen nicht abgeschlossen worden, stattdessen hatte die Arbeitsagentur einen ersetzenden Verwaltungsakt erlassen. Darin wurden die Verpflichtungen der Arbeitslosen aufgelistet. Da die Klägerin diesen Verpflichtungen nach Ansicht der Behörde nicht nachkam, wurden die Leistungen nach dem SGB II für 3 Monate gestrichen. Sie erhielt keine Hilfen zum Lebensunterhalt (HzL) mehr, sondern nur noch Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU).

Das Hessische Landessozialgericht hat nun entschieden, dass in solchen Fällen die Betroffene wegen des Pflichtenverstoßes nicht sanktioniert werden darf. Eine Pflichtverletzung hätte nur auf der Grundlage einer Eingliederungsvereinbarung geahndet werden können. Das Gesetz sieht keine Leistungskürzung aufgrund des Verstoßes gegen einen ersetzenden Verwaltungsakt vor.

Beschluss des Landessozialgerichtes Hessen vom 21.02.2007 Akz: L 7 AS 288/06 ER

Quellen:

Blog RA Sehn, Sozialgerichtsbarkeit und Hessisches Landessozialgericht

Drogenkonsum ist nur ausnahmsweise als wichtiger Grund zur Weigerung einer zumutbaren Arbeitsgelegenheit anerkannt

In einem Beschluss in einem Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes vor dem SG Lüneburg vom 15.04.2007 AZ: S 24 AS 254/07 ER entschied das Gericht:
Der Konsum von Drogen nur dann als wichtiger Grund zur Weigerung einer zumutbaren Arbeitsgelegenheit anerkannt werden kann, wenn der Drogenkonsum des Hilfebedürftigen ein Maß angenommen hat, welches die freie Willensbetätigung ausschließt. Dies ist nicht der Fall, wenn der Hilfebedürftige in der Lage ist, Angelegenheiten des täglichen Lebens – z.B. Wohnungssuche, Fertigung von Schriftsätzen und Anträgen – selbst zu regeln.

Aus dem Entscheidungstenor:
In dem Drogenkonsum des Antragstellers liegt kein wichtiger Grund im oben genannten Sinne. Ein wichtiger Grund könnte allenfalls dann anerkannt werden, wenn der Drogenkonsum des Antragstellers ein Maß angenommen hätte, welches die freie Willensbetätigung ausschlösse. Aus der Verwaltungsakte ist ersichtlich, dass der Antragsteller durchaus gestalterisch auf sein Leben Einfluss nimmt. So fertigt er immer wieder Schriftsätze und Anträge. Auch den Eilantrag bei Gericht hat er gestellt. Auch ist es ihm gelungen, eine Wohnung zu finden. Er ist in Kontakt mit der Einrichtung F … Die Kammer geht deshalb davon aus, dass der Antragsteller in der Lage ist, Angelegenheiten des täglichen Lebens zu regeln. Deshalb geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller bei zumutbarer Willensanstrengung auch die Arbeitsgelegenheit hätte aufnehmen können, wenn er es gewollt hätte. Über die möglichen Rechtsfolgen wurde der Antragsteller belehrt. Sie waren ihm auch aufgrund seiner Erfahrungen beim Bezug von Sozialleistungen bekannt.


Quellen:
Jurion.de, Sozialgerichtsbarkeit und SG Lüneburg