Eingliederungsvereinbarung und Sanktionen

In diesem Fall war eine Eingliederungsvereinbarung mit der Hilfebedürftigen nicht abgeschlossen worden, stattdessen hatte die Arbeitsagentur einen ersetzenden Verwaltungsakt erlassen. Darin wurden die Verpflichtungen der Arbeitslosen aufgelistet. Da die Klägerin diesen Verpflichtungen nach Ansicht der Behörde nicht nachkam, wurden die Leistungen nach dem SGB II für 3 Monate gestrichen. Sie erhielt keine Hilfen zum Lebensunterhalt (HzL) mehr, sondern nur noch Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU).

Das Hessische Landessozialgericht hat nun entschieden, dass in solchen Fällen die Betroffene wegen des Pflichtenverstoßes nicht sanktioniert werden darf. Eine Pflichtverletzung hätte nur auf der Grundlage einer Eingliederungsvereinbarung geahndet werden können. Das Gesetz sieht keine Leistungskürzung aufgrund des Verstoßes gegen einen ersetzenden Verwaltungsakt vor.

Beschluss des Landessozialgerichtes Hessen vom 21.02.2007 Akz: L 7 AS 288/06 ER

Quellen:

Blog RA Sehn, Sozialgerichtsbarkeit und Hessisches Landessozialgericht

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