Bei Ablehnung von gleichzeitig angebotenen Arbeitsstellen keine Leistungsabsenkung des ALG II nach § 31 SGB II

SG Berlin, Beschluss vom 09.03.2006, S 53 AS 1305/06 ER:

Tenor:
Ergeht wegen der Verweigerung der Aufnahme von drei gleichzeitig offerierten Arbeitsstellen aus demselben Grund nach zwei Sanktionsbescheiden noch ein dritter Bescheid, mit dem Leistungsabsenkungen festgesetzt werden, so steht dies im Widerspruch zur erzieherischen Funktion des § 31 SGB II. Dieser sieht zwar bei wiederholter Pflichtverletzung weitere Leistungsabsenkungen vor, was jedoch zeitlich aufeinander folgende Pflichtverletzungen voraussetzt, da bei einer Ablehnung von gleichzeitig angebotenen Stellen der erhoffte verhaltensändernde Effekt der Sanktion nicht eintreten kann.

(Zu § 31 SGB II)

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