Behörde muss bei verhaltensauffälligem Kind bis zu 10% höhere Wohnungskosten übernehmen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.07.2006 (AZ: L14 B 168/06 AS ER)

Tenor:
Hat die Trennung der Eltern bei einem Kind erhebliche psychische Belastungen und Verhaltensauffälligkeiten hervorgerufen und besteht keine andere Wohnmöglichkeit, die dem Kind einem Verbleib im seinem bisherigen Umfeld ermöglichen würde, so liegen besondere Umstände vor, die ein Überschreiten des generellen Richtwertes für Mietkosten um bis zu 10% rechtfertigen. Die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (KdU) sind dann nicht unangemessen, so dass ein Anspruch gegenüber der zuständigen Behörde auf Kostenübernahme besteht.

(Zu: § 22 Abs. 1 SGB II)

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