Eine Erbschaft im Sozialhilfe-Bezugszeitraum ist als Einkommen zu berücksichtigen

Einkommen sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der in § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und 3 SGB II und in § 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung genannten Leistungen und Zuwendungen. Als Einkommen ist zu bewerten, was der Hilfebedürftige während eines Zahlungszeitraums wertmäßig dazu erhält, als Vermögen das, was er bei Beginn eines Zahlungszeitraums bereits hat. Fließt dem Hilfebedürftigem in der Zeit, in der er Sozialhilfe bezieht, eine Erbschaft zu, so ist diese als Einkommen und nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Freibeträge kann er daher nicht geltend machen.

SG Lüneburg, Beschluss vom 01.03.2007, Az. S 24 AS 212/07 ER

Quellen:

jurion.de und SG Lüneburg

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