Eine vollständige Versagung von Leistungen nach dem SGB II ist bei Verletzung der Mitwirkungspflicht rechtswidrig

Kommt ein Empfänger von Alg-II der Aufforderung zur persönlichen Vorsprache beim Arbeitsvermittler nicht nach, so stehen dem Leistungsträger ausschließlich die für diesen Fall normierten Sanktionen zur Verfügung. Die gänzliche Verweigerung von Leistungen ist dabei nicht vorgesehen. Ein Verwaltungsakt, der unter Bezugnahme auf §§ 60, 61, 66 SGB-I die Alg-II-Leistungen vollständig verwehrt, ist in diesem Fall rechtswidrig.

Quellen:

jurion.de und SG Lüneburg

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.