Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in einem Eilverfahren entschieden (Beschluss vom 28.10.2008, Az.: L 8 B 299/08), dass bei der Geburt eines Kindes der Umzug in eine größere Wohnung erforderlich sein kann.
In dem entschiedenen Fall ging es um den Auszug eines 2-Personen-Haushalts (Mutter mit 4-jähriger Tochter) aus einer 58 qm großen Wohnung. Die Mutter erwartete ein zweites Kind und wollte deshalb in eine größere Wohnung umziehen. Die zuständige ARGE verweigerte ihre Zustimmung zu dem Umzug, weil dieser nicht erforderlich sei.
Das Gericht stellte klar: Die bloße Nichtausschöpfung der örtlichen Angemessenheitsgrenzen für die Wohnraumgröße mache bei ansonsten unveränderten Verhältnissen einen Umzug in eine teuerere Unterkunft zwar nicht erforderlich. Liege aber die Größe der alten Wohnung bereits unterhalb der Höchstgrenze für die bisherige Personenzahl, sei ein Umzug erforderlich. Nur wenn diese Grenze bereits von der bisherigen Unterkunft überschritten werde, beurteile sich die Erforderlichkeit eines Umzugs nach den Umständen des Einzelfalls; nur in derartigen Fällen bedürfte es einer Prüfung der Zumutbarkeit der bisherigen Unterkunft unter näherer Betrachtung deren Nutzungsmöglichkeiten anhand des Grundrisses und sonstiger Ausstattungsmerkmale. Hiernach sei im Falle einer Bedarfsgemeinschaft von zwei Personen, deren bisherige Unterkunft die maßgebliche Höchstfläche von 60 m² unterschreite, bei Eintritt einer weiteren Person, sei es durch die Geburt eines Kindes, durch die Aufnahme eines weiteren Familienmitglieds oder durch den Einzug eines Lebenspartners, regelmäßig ein Umzug in eine größere Unterkunft.
Dies bedeutet für Sie: Prüfen Sie, ob Ihre alte Wohnung schon jetzt kleiner ist, als der Wohnflächenhöchstwert für Ihre bisherige Personenzahl (In Hamburg: 2 Personen: 60 qm, 3 Personen: 75 qm, 4 Personen: 85 qm, 5 Personen: 97 qm, 6 Personen: 109 qm) Ist dies der Fall und kommt bei Ihnen eine weitere Person hinzu, ist ein Umzug erforderlich.