Erforderlichkeit eines Umzugs zur Ausübung des Umgangsrechts

Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden (Beschluss vom 19.03.2009, Az.: L 7 AS 53/09 B ER), dass ein Umzug eines Hartz-4-Empfängers erforderlich ist, wenn er durch einen vernünftigen Grund gerechtfertigt ist. Dies ist der Fall, wenn der Umzug zur besseren Wahrnehmung des Umgangsrechts oder zur Aufrechterhaltung des Kontaktes mit dem eigenen Kind dient. Der Leistungsempfänger kann dann die Übernahme der neuen – angemessenen – Unterkunftskosten beanspruchen, auch wenn diese höher als diejenigen am früheren Wohnort sind.

In dem entschiedenen Fall ging es um die Frage, wann ein Umzug erforderlich im Sinne des § 22 Abs. 2 SGB II ist. Das Gericht stellte klar, dass hierbei maßgeblich ist, ob der Umzug durch einen vernünftigen Grund gerechtfertigt ist bzw. ob für den Umzug ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Anlass vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfeempfänger hätte leiten lassen, wofür auch die in der einschlägigen Gesetzesbegründung (BT-Drucks.16/1410 S. 23 zu Nr. 21) genannten Beispiele eines erforderlichen Umzugs sprächen: Umzug zur Eingliederung in Arbeit, aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen.

Für den Umzug des Hilfeempfängers lagen Gründe dieser Art vor. Er habe glaubhaft dargelegt, dass seine Frau, mit der zuvor in C. zusammengewohnt habe, sich Anfang Juni 2007 von ihm getrennt habe und zusammen mit der Tochter nach A. gezogen sei. Nach der Trennung habe er seine Tochter vier Monate lang nicht zu sehen bekommen. Dies sei nach vielen gescheiterten Bemühungen erst ermöglicht worden, nachdem er einen Antrag auf Regelung des Umgangsrechts beim Familiengericht eingereicht habe. Um bei seinen Bemühungen, wieder Kontakt zu seiner Tochter zu bekommen, nicht schon allein aufgrund der räumlichen Distanz zu der Tochter und zu den zuständigen Behörden und Gerichten zu scheitern, habe er sich entschlossen, nach A. zu ziehen. Diese Gründe seien plausibel, nachvollziehbar und vernünftig. Der Umzug an den Wohnort seiner Tochter versetze den Antragsteller eher in die Lage, seiner Verantwortung als Elternteil gerecht zu werden.

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