Umzug für neun Monate wegen bedarfsübersteigender Leistungen ist Schwerbehinderter nicht zumutbar

Umzug für neun Monate wegen bedarfsübersteigender Leistungen ist Schwerbehinderter nicht zumutbar.

SG Düsseldorf, Beschluss vom 08.08.2006, Az. S 35 AS 172/06 ER

Tenor:

Für die Prüfung der Angemessenheit von Leistungen für Unterkunft und Heizung sind neben den konkreten Verhältnissen auf dem örtlichen Mietmarkt die persönlichen Lebensumstände der Hilfebedürftigen in die Prüfung mit einzubeziehen. Danach greift die Regelvermutung des § 22 Abs. 1 S.2 SGB II nicht ein, wonach den Bedarf übersteigende Leistungen längstens für sechs Monate gezahlt werden, wenn es einer Schwerbehinderten nicht zuzumuten ist, für den Zeitraum von neun Monaten unter Aufgabe ihres bisherigen sozialen Umfelds noch in eine angemessene, preisgünstige Wohnung umzuziehen, weil dann wegen der zu erwartenden Rente der Anspruch auf Sozialleistungen wegfällt.
(Zu: § 22 SGB II)

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

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