Haftung von Forenbetreibern (Urteil vom 07.06.06, Az.: I-15 U 21/06)

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 07.06.06, Az.: I-15 U 21/06) hat ebenfalls eine Entscheidung zur Frage der Haftung des Forenbetreibers vorgelegt, die wie bereits die Entscheidung des OLG Hamburg, aufatmen lässt:

Dem Diensteanbieter obliegen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG keine allgemeinen Überwachungs- oder Forschungspflichten dahingehend, ob rechtswidrige Inhalte überhaupt vorhanden sind. Eine allgemeine Pflicht, die zahlreichen auf seinem Internetforum existierenden Diskussionsforen mit ihren in die Tausende gehenden Beiträgen auf möglicherweise rechtswidrige Inhalte hin zu überwachen, würde den Forenbetreiber in technischer, persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht überfordern und würde das Betreiben von Internetforen letztlich wegen der sich aus der Überwachungspflicht ergebenden Haftungsrisiken unmöglich machen.

Gefunden bei domianblog und aufrecht.de

LG Köln: Geheimnisschutz gilt auch für E-Mails

Wer E-Mails auf einer Webseite oder in seinem Blog veröffentlicht, lebt gefährlich. Das Landgericht Köln (Urteil des LG Köln vom 06.09.2006 (28 O 178/06) im Volltext zu lesen über RAe Lampmann, Behn & Rosenbaum) sieht darin unter bestimmten Umständen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Absenders. Das soll vor allem dann gelten, wenn der Absender nicht damt rechnen muss, dass Dritte von dem Inhalt der Mail Kenntnis nehmen oder die E-Mail auf unlautere Weise beschafft wurde.

Quellen: Siehe Text, advobLAWg und Heise-Online v.15.09.06

Arbeitloser muss sich ernsthaft bewerben

Empfänger von Sozialleistungen müssen sich ernsthaft auf eine von der Bundesagentur für Arbeit vermittelte Arbeitsstelle bewerben, so das Bundessozialgericht in Kassel (Urteil v. 05.09.2006, Az.: B 7a AL 14/05 R).
Mit einer Bewerbung müsse ein Arbeitsuchender sein Interesse an der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck bringen. Erscheine die Bewerbung aus der Sicht eines verständigen Arbeitgebebers nach Form und Inhalt als „Nichtbewerbung“, d.h. als unbeachtlich oder offensichtlich unernst gemeint, so müsse der Arbeitslose Leistungskürzungen hinnehmen.

Hier hatte ein Empfänger von Arbeitslosenhilfe (jetzt: ALG II) sich auf eine vom Arbeitsamt (jetzt: Agentur für Arbeit) vermittelte Stelle beworben. Allerdings brachte er im Bewerbungsschreiben sein Nicht-Interesse an einer Arbeitsaufnahme zum Ausdruck. „Obwohl ich denke, über eine gute Qualifikation zu verfügen, möchte ich darauf hinweisen, dass ich im Bereich AV (Arbeitsvorbereitung) weder über eine Ausbildung noch über Berufspraxis verfüge und dies auch keine Wunschtätigkeit wäre“[Die Hervorhebungen sind im Original enthalten], so der Arbeitssuchende in seinem Bewerbungsschreiben.
Daraufhin stellte das damalige Arbeitsamt die Zahlung von Arbeitslosenhilfe vorläufig ein, verhängte eine zwölfwöchige Sperrzeit und forderte zu Unrecht gezahlte Leistungen zurück. Begründung: Bei dem Bewerbungsschreiben habe es sich um eine Nicht-Bewerbung gehandelt. Zu Recht, bestätigten die Bundessozialrichter.
Mit einer Bewerbung müsse ein Arbeitsuchender sein Interesse an der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck bringen. Eine solche Obliegenheit, mithin eine Pflicht, die im eigenen Interesse zu befolgen ist, treffe den Arbeitslosen auch dann, wenn er sich auf einen Vermittlungsvorschlags der Agentur für Arbeit hin bewirbt. „Der Arbeitslose muss alles unterlassen, was der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses nach außen hin erkennbar entgegenläuft.“ Hierbei sei auf die Sicht eines verständigen Arbeitgebers abzustellen. Ob der Arbeitslose das Beschäftigungsangebot tatsächlich zielgerichtet habe ablehnen wollen, darauf komme es nicht an.

Quellen:RA – BLOG, blog.juracity.de und Medien-Information Nr. 27/06 des Bundessozialgerichts

Keine Gnade für Hartz IV und Sozialhilfe-Empfänger bei Bussgeldern

Das Landgericht Berlin (526 QS 186/06) hat am 10.07.2006 beschlossen, daß auch Hartz IV und Sozialhilfe-Empfänger zur Zahlung von Geldbußen verpflichtet seien.

In dem Beschluß heißt es:
Der Beschwerdeführer verkennt, dass die mit dem Bussgeldbescheid festgesetzte Geldbusse keine übliche Geldschuld ist. Der Staat braucht sie nicht wie ein gewöhnlicher Gläubiger beizutreiben. Vielmehr wird vom Betroffenen eine persönliche Leistung verlangt, die seine Mitwirkung erfordert. Dies ergibt sich aus dem Wesen der Geldbusse, die darauf gerichtet ist, den Betroffenen künftig zur Einhaltung der Rechtsordnung anzuhalten. Aus gegebenem Anlass weist die Kammer den Beschwerdeführer weiterhin daraufhin, dass nach zutreffender obergerichtlicher Rechtsprechung des Kammergerichts grundsätzlich auch ALG-II- bzw. Sozialhilfebezieher verpflichtet sind, Geldstrafen und -bussen zu bezahlen. Dies gilt auch für Personen, die die eidesstattliche Versicherung abgegeben haben. Einen „Freibrief“ für arme Menschen zur folgenlosen Begehung von Ordnungswidrigkeiten gibt es nicht.

Quelle: kanzlei-hoenig.info

Unterhaltspflicht für pflegebedürftige Eltern (Elternunterhalt)

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat sich heute erneut hinter erwachsene Kinder gestellt, deren Eltern die Kosten für ihren Heimaufenthalt nicht aus eigener Tasche bezahlen können. Nach einem Urteil (Urteil des XII. Zivilsenats vom 30.8.2006 – XII ZR 98/04 (pdf)) können die Kinder ein angemessenes Vermögen für die Altersvorsorge behalten und müssen dies nicht für den so genannten Elternunterhalt einsetzen.

In dem entschiedenen Fall konnte die Mutter die Kosten ihres Aufenthalts in einem Seniorenheim in Bayern nicht aus eigenen Einkünften decken. Die Sozialhilfe bezahlte den Heimaufenthalt, verlangte das Geld aber vom Sohn zurück. Von seinem laufenden Einkommen von monatlich 1.330,00 Euro netto konnte der Sohn nichts abzweigen. Allerdings hatte er 113.400 Euro gespart. Das Sozialamt verlangte, er solle dieses Geld für den Heimaufenthalt der Mutter herausgeben.

Quelle:Handakte WebLAWg, Tagesschau vom 30.8.2006 sowie der Pressemitteilung des BGH (Nr. 122/2006)

Für alle die einen Job suchen!

Dieser Bewerbungsfragebogen des weltgrößten Konzerns von Fast-Food-Restaurants wurde wirklich so ausgefüllt und der Bewerber auch tatsächlich eingestellt!

Bewerbungsfragebogen des weltgrößten Konzerns von Fast-Food-Restaurants:

1. Name/Vorname:
J…x N………….x
2. Alter:
28
3. Gewünschte Stellung:
Horizontal, und zwar so oft wie möglich. – Jetzt mal ernsthaft, ich mache alle Arten von Arbeiten. Wenn ich wirklich in der Lage wäre, Ansprüche zu stellen, wäre ich jetzt nicht hier.
4. Gehaltsvorstellungen:
120.000 EUR Netto im Jahr, plus Weihnachtsgeld, Extrazulagen und Stock Options. Wenn das nicht möglich ist, machen Sie mir ein Angebot, wir können verhandeln.
5. Ausbildung:
Ja.
6. Letzte Anstellung:
Lieblingszielscheibe eines sadistischen Abteilungsleiters
7. Letztes Gehalt:
Unter meinem tatsächlichen Niveau.
8. Offenkundige Erfolge (im Rahmen dieser Arbeit):
Eine unglaubliche Ausstellung von gestohlenen Kugelschreibern, die zur Zeit in meiner Wohnung zu besichtigen ist.
9. Gründe für Ihre Kündigung:
Siehe Frage Nr. 6
10. Verfügbarkeit:
Egal wann
11. Gewünschte Arbeitszeiten:
Von 13.00 bis 15.00 Uhr, montags, dienstags und donnerstags.
12. Haben Sie besondere Fähigkeiten?
Natürlich, aber diese sind in einem intimeren Bereich als in einem Fast-Food-Restaurant von Nutzen.
13. Dürfen wir Ihren aktuellen Arbeitgeber kontaktieren?
Wenn ich einen hätte, wäre ich nicht hier.
14. Hindert Sie Ihre physische Verfassung, etwas zu heben, das schwerer ist als 20 kg?
Das kommt drauf an. 20 kg von was?
15. Haben Sie ein Auto?
Ja. Aber die Frage ist falsch formuliert. Sie müsste vielmehr heißen: „Besitzen Sie ein Auto, das noch fährt, und haben Sie den entsprechenden Führerschein?“ – Die Antwort auf diese Frage wäre ohne jeden Zweifel eine andere.
16. Haben Sie schon einen Wettbewerb gewonnen oder eine Auszeichnung erhalten?
Eine Auszeichnung nicht, aber ich habe schon zweimal drei Richtige im Lotto getippt.
17. Rauchen Sie?
Nur beim Sex.
18. Was möchten Sie in fünf Jahren machen?
Auf den Bahamas wohnen, zusammen mit einem superreichen Top-Model, das mich vergöttert. Um ehrlich zu sein, möchte ich das jetzt schon, wenn Sie mir sagen könnten, wie ich das anstellen soll.
19. Können Sie uns bestätigen, dass die oben gemachten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß sind?
Nein, aber es liegt an Ihnen, das Gegenteil zu beweisen.
20. Welches ist der Hauptgrund, sich bei uns zu bewerben?
Dazu habe ich zwei Versionen:
1. Die Liebe zu meinen Mitmenschen, ein profundes Mitgefühl und die Möglichkeit,
anderen zu helfen, satt zu werden, oder
2. horrende Schulden.
Was denken Sie?

Angesichts dieses so ausgefüllten Bewerbungsfragebogens und der Tatsache, dass der Bewerber eingestellt wurde, bestärkt nicht nur meine Vermutung, das, wer in Deutschland einen Job sucht bekommt auch einen.

– Guthaben auf Prepaid-Handykarten dürfen nicht verfallen –

Landgericht Düsseldorf Pressemitteilung vom 23.08.06 Nr. 04/2006

Die für Unterlassungsansprüche bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuständige 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat durch ein am Mittwoch (23. August 2006) verkündetes Urteil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Prepaid-Handyverträge benutzte Klauseln der Fa. VODAFON für ungültig erklärt.
Im Urteilstenor wird ausgeführt, daß die Klausel, die den Verfall des Guthabens vorsieht, gegen wesentliche Grundgedanken der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches verstoße und daher unwirksam sei.
Das vertragliche Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung werde entgegen der gesetzgeberischen Konzeption in unzulässiger Weise weitgehend eingeschränkt, wenn neben dem Verfall des Guthabens an sich zudem noch die Dauer der Verfallsfristen von maximal 15 Monaten und die unbegrenzte Höhe des verfallbaren Guthabens betrachtet werde. Im Übrigen führe der mögliche Verfall des Guthabens indirekt auch zu einer Mindestumsatzverpflichtung, die der Verbraucher angesichts der Werbung mit den Schlagworten „ohne Vertragsbindung“, „kein monatlicher Basispreis“,“keine Mindestlaufzeit“; „einfach aufladen und abtelefonieren bei voller Kostenkontrolle“ gerade meint umgehen zu können.

Auch die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach Ablauf bestimmter Fristen eine endgültige Sperrung der Prepaid-Karte vorsieht, sei wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.

Umzug für neun Monate wegen bedarfsübersteigender Leistungen ist Schwerbehinderter nicht zumutbar

Umzug für neun Monate wegen bedarfsübersteigender Leistungen ist Schwerbehinderter nicht zumutbar.

SG Düsseldorf, Beschluss vom 08.08.2006, Az. S 35 AS 172/06 ER

Tenor:

Für die Prüfung der Angemessenheit von Leistungen für Unterkunft und Heizung sind neben den konkreten Verhältnissen auf dem örtlichen Mietmarkt die persönlichen Lebensumstände der Hilfebedürftigen in die Prüfung mit einzubeziehen. Danach greift die Regelvermutung des § 22 Abs. 1 S.2 SGB II nicht ein, wonach den Bedarf übersteigende Leistungen längstens für sechs Monate gezahlt werden, wenn es einer Schwerbehinderten nicht zuzumuten ist, für den Zeitraum von neun Monaten unter Aufgabe ihres bisherigen sozialen Umfelds noch in eine angemessene, preisgünstige Wohnung umzuziehen, weil dann wegen der zu erwartenden Rente der Anspruch auf Sozialleistungen wegfällt.
(Zu: § 22 SGB II)

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

Steuererstattung stellt teilweise bedürftigkeitsausschließendes Einkommen i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II dar

Steuererstattung stellt teilweise bedürftigkeitsausschließendes Einkommen i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II dar.

SG Aachen, Urteil vom 18.07.2006, Az. S 11 AS 58/06

Tenor:

Die teilweise Aufhebung eines Bewilligungsbescheides über ALG II wegen einer an den Leistungsempfänger gewährten Einkommenssteuererstattung ist rechtmäßig. Die Einkommenssteuererstattung ist nicht als Vermögen nach § 12 SGB II, sondern als teilweise bedürftigkeitsausschließendes Einkommen i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II zu berücksichtigen. Dieser Einordnung steht nicht entgegen, dass sich in der zur Auszahlung gebrachten Steuererstattung eine bereits vorher bestehende Rechtsposition realisiert.

(Zu: § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II , § 12 SGB II , § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X , § 54 Abs. 2 S. 1 SGG )

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

Gemeinsam getätigter Erwerb einer Immobilie legt Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nahe

Gemeinsam getätigter Erwerb einer Immobilie legt Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nahe.

SG Aachen, Beschluss vom 31.07.2006, Az. S 11 AS 92/06 ER

Tenor:

Der gemeinsam getätigte Erwerb eines Wohnhauses spricht für ein Wirtschaften aus einem Topf und erfüllt die objektiven Umstände für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im Sinne einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Eine bloße Zweckgemeinschaft zur Anschaffung einer Immobilie wäre etwa dadurch gekennzeichnet, dass sich in der Immobilie verschiedene Wohnungen befinden; abschließbare Zimmer genügen nicht, denn dies ist in so gut wie allen Wohnhäusern der Fall.
(Zu: § 7 Abs. 3 SGB II, § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II)

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de