Gemeinsam getätigter Erwerb einer Immobilie legt Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nahe

Gemeinsam getätigter Erwerb einer Immobilie legt Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nahe.

SG Aachen, Beschluss vom 31.07.2006, Az. S 11 AS 92/06 ER

Tenor:

Der gemeinsam getätigte Erwerb eines Wohnhauses spricht für ein Wirtschaften aus einem Topf und erfüllt die objektiven Umstände für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im Sinne einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Eine bloße Zweckgemeinschaft zur Anschaffung einer Immobilie wäre etwa dadurch gekennzeichnet, dass sich in der Immobilie verschiedene Wohnungen befinden; abschließbare Zimmer genügen nicht, denn dies ist in so gut wie allen Wohnhäusern der Fall.
(Zu: § 7 Abs. 3 SGB II, § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II)

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

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