Reicht das Leistungsvermögen für einfache Bürotätigkeiten aus, besteht kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

Volle Erwerbsminderung ist nicht gegeben, wenn spontane Haltungsänderungen jederzeit möglich sein müssen, da die Verrichtung leichter Bürohilfstätigkeiten ohne schweres Tragen dies ermöglicht. Die Frage, ob ein geeigneter Arbeitsplatz auf dem Arbeitsmarkt zu erlangen ist, ist nicht Sache der Renten-, sondern der Arbeitslosenversicherung.

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.05.2007, L 4 R 1819/06

Quelle:

Jurion

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.