Anspruch auf Übernahme der Kosten für Klassenfahrt in tatsächlicher Höhe

Auf entsprechenden Antrag sind die Kosten für eine Klassenfahrt grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Kosten vom Leistungsträger zu übernehmen. Dies gilt zumindest insoweit, als die Kosten nicht außer Verhältnis stehen. 250 € für einen mehrtägigen Segeltörn sind nicht unangemessen. Einer Übernahme dieser Kosten steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller seine 12-jährige Schulpflicht bereits erfüllt hat.
zu § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II

SG Lüneburg, Beschluss vom 30.01.2007, Az. S 30 AS 119/07 ER

Quellen:

jurion.de und SG Lüneburg

Ein Gedanke zu „Anspruch auf Übernahme der Kosten für Klassenfahrt in tatsächlicher Höhe

  1. Hallo,

    gilt der Beschluss auch für Köln ???

    Sorry das ich frage, aber bei dem Dschungel verliert man leicht den Überblick

    Viele Grüße und Danke schon mal

    silberling

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