Bundesarbeitsgerichts – Urteil verweist beim Rechtsweg ans Sozialgericht

JuracityBlog berichtete bereits von dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts, nach dem für Rechtsstreitigkeiten aus dem Ein-Euro-Job und seiner Beschäftigungsstelle der Rechtsweg zu den Sozialgerichten und nicht zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist. Inzwischen liegt die Entscheidung im Volltext vor.

Leitsatz:

Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und einer privaten Einrichtung als Leistungserbringerin aus dem Rechtsverhältnis der im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeiten gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II sind die Sozialgerichte zuständig (§ 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG).

Aus den Gründen:

….

b) Zur Vorgängerregelung in § 19 Abs. 2 und 3 BSHG hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, die Heranziehung zu zusätzlicher gemeinnütziger Arbeit durch Verwaltungsakt und unter Gewährung einer Mehraufwandsentschädigung begründe kein Arbeitsverhältnis (14. Januar 1987 – 5 AZR 166/85 – EzA BGB § 611 Faktisches Arbeitsverhältnis Nr. 1; 14. Dezember 1988 – 5 AZR 661/86 -, – 5 AZR 759/87 -, – 5 AZR 760/87) . Diese Rechtsprechung ist auf Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II zu übertragen. Solche Arbeitsgelegenheiten sind durch Vorschriften des öffentlichen Rechts geprägt. § 16 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. SGB II bestimmt ausdrücklich, dass kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Deshalb sind für Rechtsstreitigkeiten hieraus nicht die Arbeitsgerichte, sondern die Sozialgerichte zuständig (LSG Rheinland-Pfalz 12. September 2005 – L 3 Er 79/05 – FEVS 57, 232) . Die Besonderheiten der Regelung stehen dem nicht entgegen. Weder das Vorliegen eines Vertragsschlusses noch die Einbeziehung eines privaten Dritten als Leistungserbringer haben eine Prägung des Sachverhalts durch Regelungen des Privatrechts zur Folge.
aa) Regelmäßig wird der Hilfebedürftige durch den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II zu der Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung herangezogen. Gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II bestimmt diese Vereinbarung die Eingliederungsleistungen, die der Hilfebedürftige erhält. Hierzu gehört auch die Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit. Die Eingliederungsvereinbarung begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Es handelt sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (Berlit in LPK-SGB II § 15 Rn. 8; Rixen in Eicher/Spellbrink SGB II § 15 Rn. 3; Müller in Hauck/Noftz SGB II Stand August 2006 Bd. 1 § 15 Rn. 11; Sonnhoff in Schlegel/Voelzke SGB II § 15 Rn. 22) . Dies ergibt sich schon daraus, dass die Vereinbarung durch Verwaltungsakt ersetzt werden kann, § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II (vgl. GmS-OGB 10. April 1986 – GmS-OGB 1/85 – AP GVG § 13 Nr. 3).”

….

so das BAG, Beschluß vom 8.11.2006, 5 AZB 36/06,

>>zum Volltext des Beschlusses<<

Gefunden bei: JuracityBlog und JuracityBlog vom 16.12.2006 sowie Bundesarbeitsgericht und der Pressemitteilung Nr. 75/06 (Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten aus dem sog. Ein-Euro-Job) des Bundesarbeitsgerichts

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