Archiv für den Tag: 2. August 2007

Eine weniger als sechs Monate andauernde Unterbringung in einer Rehabilitationsklinik steht dem Anspruch auf Arbeitslosengeld II nicht entgegen

Wer weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung untergebracht ist, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Die Dauer der Behandlung ist im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu beurteilen. Vorläufig Leistungen sind zu gewähren, wobei die in der Klinik gewährte Vollverpflegung anzurechnen ist. Der Klinikaufenthalt selbst umfasst weniger als sechs Monate. Dieser Aufenthalt kann auch nicht mit dem Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt, der Leistungen unabhängig von der Dauer der Inhaftierung ausschließt, gleichgestellt werden. Die Zurückstellung der Strafvollstreckung geschieht aufgrund der freiwilligen Aufnahme einer Rehabilitationsmaßnahme und ist nicht mit einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung vergleichbar. Auch eine Addition der Zeiten verbietet sich.

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.06.2007, L 3 ER 144/07 AS

Quellen:

Jurion und Sozialgerichtsbarkeit