Archiv der Kategorie: Urteile

SGB II Empfänger können Mehrbedarf wegen Diabetes geltend machen

Diabetiker, die wegen ihrer Krankheit auf besondere Ernährung angewiesen sind, haben Anspruch auf einen Zuschlag zum Regelsatz des ALG II (Hartz IV).

Das entschied das Hessische Landessozialgericht in einem Beschluss (Aktenzeichen: AZ L 7 AS 241/09 ER vom 05.02.2007). Die hessischen obersten Sozialrichter gaben einem Kläger recht, der an Diabetes mellitus vom Typ IIa leidet, und dem die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) aus O. einen Mehrbedarfszuschlag verwehrt hatte. Die ARGE argumentierte, Diabetiker könnten sich ohne finanziellen Mehraufwand krankheitsgerecht ernähren.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht (BSG) angefochten werden (§ 177 SGG).

Zwar sei in der medizinischen Wissenschaft die Frage nach der Notwendigkeit und Wirksamkeit einer besonderen Diabetes-Kost noch nicht endgültig entschieden. Solange dies aber so sei, folge das Gericht den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge. Dieser empfehle eine besondere Krankenkost für Diabetiker. Da diese Ernährung einen medizinisch notwendigen tatsächlichen Bedarf abdecke, gehöre ihre Finanzierung zum verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimum, entschied das Gericht. Dem Kranken sei nicht zuzumuten, diesen Mehrbedarf aus dem so genannten «Ansparanteil» des Regelsatzes zu decken, da dieser für einmaligen besonderen Bedarf gedacht sei, urteilten die Richter.

Zitat aus der Beschlussbegründung:

In seiner Auskunft vom 4. Oktober 2006 hat der Deutsche Verein vielmehr ausdrücklich erklärt, dass er seine Empfehlungen aus dem Jahre 1997 aktuell überprüfe; bis zum Abschluss dieser Revision, deren Ergebnis noch völlig offen sei, werde an den Empfehlungen aus dem Jahr 1997 festgehalten, in diesen werde weiterhin eine geeignete Grundlage zur Bemessung des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II gesehen.

Zitatende

Nachtrag zum BSG Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 18/06 R

Die Angemessenheit von Unterkunftskosten ist im Einzelfall zu ermitteln.

Die Tabellenwerte in § 8 WoGG stellen keinen geeigneten Maßstab zur Ermittlung der Angemessenheit tatsächlicher Kosten einer Wohnunterkunft dar. Das entscheidende Gericht muss im Einzelfall selbst ermitteln, welche Wohnungskosten angemessen sind. Faktoren für die Entscheidungsfindung sind die Größe der gegenwärtig durch die Bedarfsgemeinschaft angemieteten Wohnung, die landesrechtlich anerkannten Größen nach dem WoFG, der Wohnungsstandard im Verhältnis zum Wohnungsstandard sonstiger Wohnungen im sozialen Umfeld der Bedarfsgemeinschaft, sowie die konkrete Lage auf dem Wohnungsmarkt hinsichtlich tatsächlich verfügbaren „angemessenen“ Wohnraums.

ALG II auch für Abendschüler

Auch Abendschüler können unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (SGB II) haben.

Das entschied das Sozialgericht Aachen. Im konkreten Fall hatte die zuständige Arge die Zahlung von ALG II an einen Abendrealschüler abgelehnt. Dieser absolvierte neben einem «Ein-Euro-Job» eine auf zwei Jahre angelegte Ausbildung mit 22 Wochenstunden an der Abendschule. Die Arge begründete die Ablehnung damit, dass eine Ausbildung an der Abendschule grundsätzlich nur mit BAföG unterstützt werden könne.

Die Richter verwiesen jedoch auf eine Verwaltungsvorschrift zum BAföG, der zufolge ein Schüler nur im Jahr vor der Abschlussprüfung Anspruch auf Förderung habe, da die Schulausbildung die Arbeitskraft erst dann voll in Anspruch nehme. Da der Antragsteller in seiner Ausbildung noch nicht so weit fortgeschritten sei, könne er gar kein BAföG bekommen und habe deshalb Anspruch auf ALG II.

Diese Entscheidung könnte nach Einschätzung des Gerichts «weit reichende Bedeutung für ‚Hartz-IV‘-Empfänger haben, die auf der Abendrealschule oder dem Abendgymnasium einen Abschluss nachholen wollen». Denn bislang werde in der Rechtsprechung ein Anspruch auf ALG II für Abendschüler unabhängig vom Studienfortschritt grundsätzlich ausgeschlossen.

Quellen:

Förderland vom 19.02.2006

Sozialgericht Aachen, Beschluss vom 14. Februar 2007, AZ: S 15 AS 19/07 ER

Staat haftet bei Behörden-Überlastung

In einem Urteil des III. Zivilsenats vom 11.1.2007 – III ZR 302/05 – hat heute der BGH festgestellt, dass jede Behörde die Amtspflicht hat, Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten. Ist dies wegen Überlastung des zuständigen Beamten nicht gewährleistet, so haben nicht nur die zuständige Behörde, sondern auch die übergeordneten Stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten Abhilfe zu schaffen.

Urteil vom 11. Januar 2007 – III ZR 302/05

OLG Schleswig – Urteil vom 10. November 2005 – 11 U 145/04 ./. LG Lübeck – Urteil vom 27. August 2004 – 9 O 159/02

Quellen: Mitteilung der Pressestelle des BGH (Nr. 4/2007) vom 11.01.07 , ZDF und Handakte WebLAWg

Bundesarbeitsgerichts – Urteil verweist beim Rechtsweg ans Sozialgericht

JuracityBlog berichtete bereits von dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts, nach dem für Rechtsstreitigkeiten aus dem Ein-Euro-Job und seiner Beschäftigungsstelle der Rechtsweg zu den Sozialgerichten und nicht zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist. Inzwischen liegt die Entscheidung im Volltext vor.

Leitsatz:

Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und einer privaten Einrichtung als Leistungserbringerin aus dem Rechtsverhältnis der im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeiten gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II sind die Sozialgerichte zuständig (§ 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG).

Aus den Gründen:

….

b) Zur Vorgängerregelung in § 19 Abs. 2 und 3 BSHG hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, die Heranziehung zu zusätzlicher gemeinnütziger Arbeit durch Verwaltungsakt und unter Gewährung einer Mehraufwandsentschädigung begründe kein Arbeitsverhältnis (14. Januar 1987 – 5 AZR 166/85 – EzA BGB § 611 Faktisches Arbeitsverhältnis Nr. 1; 14. Dezember 1988 – 5 AZR 661/86 -, – 5 AZR 759/87 -, – 5 AZR 760/87) . Diese Rechtsprechung ist auf Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II zu übertragen. Solche Arbeitsgelegenheiten sind durch Vorschriften des öffentlichen Rechts geprägt. § 16 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. SGB II bestimmt ausdrücklich, dass kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Deshalb sind für Rechtsstreitigkeiten hieraus nicht die Arbeitsgerichte, sondern die Sozialgerichte zuständig (LSG Rheinland-Pfalz 12. September 2005 – L 3 Er 79/05 – FEVS 57, 232) . Die Besonderheiten der Regelung stehen dem nicht entgegen. Weder das Vorliegen eines Vertragsschlusses noch die Einbeziehung eines privaten Dritten als Leistungserbringer haben eine Prägung des Sachverhalts durch Regelungen des Privatrechts zur Folge.
aa) Regelmäßig wird der Hilfebedürftige durch den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II zu der Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung herangezogen. Gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II bestimmt diese Vereinbarung die Eingliederungsleistungen, die der Hilfebedürftige erhält. Hierzu gehört auch die Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit. Die Eingliederungsvereinbarung begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Es handelt sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (Berlit in LPK-SGB II § 15 Rn. 8; Rixen in Eicher/Spellbrink SGB II § 15 Rn. 3; Müller in Hauck/Noftz SGB II Stand August 2006 Bd. 1 § 15 Rn. 11; Sonnhoff in Schlegel/Voelzke SGB II § 15 Rn. 22) . Dies ergibt sich schon daraus, dass die Vereinbarung durch Verwaltungsakt ersetzt werden kann, § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II (vgl. GmS-OGB 10. April 1986 – GmS-OGB 1/85 – AP GVG § 13 Nr. 3).”

….

so das BAG, Beschluß vom 8.11.2006, 5 AZB 36/06,

>>zum Volltext des Beschlusses<<

Gefunden bei: JuracityBlog und JuracityBlog vom 16.12.2006 sowie Bundesarbeitsgericht und der Pressemitteilung Nr. 75/06 (Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten aus dem sog. Ein-Euro-Job) des Bundesarbeitsgerichts

BUNDESSOZIALGERICHT – Richter stärken Rechte von Hartz-IV-Empfängern

In seiner ersten Sitzung zu den Hartz-IV-Gesetzen hat das Bundessozialgericht deutliche Kritik an Teilen der Reform geübt. Die Richter stärkten die Rechte von Hartz-IV-Empfängern gegenüber den Behörden.

Nach Ansicht des obersten deutschen Sozialgerichts seien Hilfen für getrennt lebende Arbeitslosengeld-II-Empfänger „aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich“. Zudem begrenzte das Bundessozialgericht (BSG) die Möglichkeiten der für die Leistungsgewährung zuständigen Arbeitsgemeinschaften, die Gelder für Miete und Nebenkosten zu drücken. Auch Eigentumswohnungen sind künftig besser geschützt.
Die Hartz-IV-Reform trat Anfang 2005 in Kraft. Für viele Arbeitslose ersetzt seitdem das Arbeitslosengeld II die Sozialhilfe. Während Sozialhilfeempfänger aber in besonderen Lebenslagen einen Zuschlag zum Regelsatz bekommen können, ist dies beim Arbeitslosengeld II nicht vorgesehen. Dagegen klagte vor dem BSG ein arbeitsloser und geschiedener Vater aus Duisburg. Er machte geltend, die die aus Arbeitsagentur und Kommune gebildete Arbeitsgemeinschaft müsse für die Fahrt- und Verpflegungskosten aufkommen, die durch regelmäßige Besuche seiner beiden im niederrheinischen Rees bei der Mutter lebenden Töchter entstehen.

Das BSG stimmte ihm unter Hinweis auf das Grundgesetz zu. Weil das Gesetz einen Zuschlag zum Regelsatz von monatlich 345 Euro nicht zulasse, müsse in solchen Fällen eine „Bedarfsgemeinschaft auf Zeit“ möglich sein. Danach werden die minderjährigen Kinder für ihre Besuchstage dem Haushalt des Vaters zugerechnet. Vertreter verschiedener Arbeitsgemeinschaften verwiesen am Rande der Verhandlung auf den hohen Verwaltungsaufwand einer solchen Regelung. Der Gesetzgeber habe dies aber offenbar „so gewollt“, erklärten die Kasseler Richter. Über die weit höheren Fahrtkosten soll nun das Sozialgericht Duisburg neu verhandeln.

Arbeitsgemeinschaft bewilligte nur Teil der Miete
Im zweiten Fall stritt eine arbeitslose Mutter mit vier Kindern aus Niedersachsen über die Kosten ihrer Wohnung. Mit 580 Euro bewilligte die Arbeitsgemeinschaft nur einen Teil der Miete. Dabei stützte sie sich auf die bundesweit einheitlichen Wohngeldtabellen. Doch das ist nicht zulässig, urteilte das BSG. Es folgte damit der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Sozialhilfe. Den Kommunen gaben die Kasseler Richter auf, eigene Maßstäbe für die Angemessenheit einer Wohnung zu entwickeln, die den örtlichen Gegebenheiten besser entsprechen.
Dabei müsse nur „das Produkt“ aus Größe und Quadratmeterpreis stimmen, betonte das BSG. Es gab damit den Arbeitslosen einen gewissen Spielraum bei der Wohnungssuche. So können Arbeitslose beispielsweise auch eine Wohnung mit leicht gehobener Ausstattung wählen, wenn sie sich dafür bei der Größe entsprechend einschränken. Weiter entschied das BSG, dass Arbeitslose in der Regel nicht in einen anderen Ort umziehen müssen, um die Wohnungskosten zu senken.

Mit einem dritten Urteil schließlich erschwerte das BSG den Zugriff der Arbeitsgemeinschaften auf Eigentumswohnungen und Häuser. Danach ist für ein oder zwei Personen eine Eigentumswohnung von 80 und ein Eigenheim von 90 Quadratmetern als „Schonvermögen“ geschützt und muss von den Arbeitslosen deshalb nicht verkauft werden. Für jede weitere Person kommen 20 Quadratmeter hinzu.
(Az: B 7b AS 14/06 R, B 7b AS 18/06 R und B 7b AS 2/05 R)

Quelle: Spiegel-Online vom 07.11.2004 und Bundessozialgericht

Neues Urteil: Kindergeldzahlungen ist Einkommen

Die Kindergeldzahlungen werden als Einkommen berücksichtigt. Dies ergeht aus einem neuen Urteil des Bundessozialgerichtes. Das Gericht hat demnach das Kindergeld als Einkommen dem Sozialgesetzbuch (SGB) aus § 11 Abs.1 Satz 3 SGB II zugeordnet.

Danach ist das Kindergeld minderjähriger Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhaltes benötigt wird, dem Einkommen des jeweiligen Kindes zuzurechnen. Die Kosten für das Fernstudium des Klägers seien nicht von seinem Einkommen als Fahrer und Betreuer im Behindertenfahrdienst abzusetzen. Nach § 11 Abs.2 Nr.5 SGB II seien die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben von diesem abzusetzen. Kosten für ein Fernstudium der Betriebswissenschaft seien keine Werbungskosten der Tätigkeit im Behindertenfahrdienst.

Die Kosten einer Garage zählen nicht zu den Angemessenen Kosten einer Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 SGBII. Nachzahlungsaufforderungen für Abwasser/Wasser sind vom Amt in voller Höhe, gemäß § 22 Abs. 1 SGBII zu übernehmen.
Kosten für den Kaminkehrer sind Kosten der Unterkunft und somit zu übernehmen.

(Bundessozialgericht B 7b AS 42/06 B 14.09.2006)

Gefunden bei: Hartz IV Info & Nachrichten. Aktuelle Hartz 4 Informationen

Haftung von Forenbetreibern (Urteil vom 07.06.06, Az.: I-15 U 21/06)

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 07.06.06, Az.: I-15 U 21/06) hat ebenfalls eine Entscheidung zur Frage der Haftung des Forenbetreibers vorgelegt, die wie bereits die Entscheidung des OLG Hamburg, aufatmen lässt:

Dem Diensteanbieter obliegen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG keine allgemeinen Überwachungs- oder Forschungspflichten dahingehend, ob rechtswidrige Inhalte überhaupt vorhanden sind. Eine allgemeine Pflicht, die zahlreichen auf seinem Internetforum existierenden Diskussionsforen mit ihren in die Tausende gehenden Beiträgen auf möglicherweise rechtswidrige Inhalte hin zu überwachen, würde den Forenbetreiber in technischer, persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht überfordern und würde das Betreiben von Internetforen letztlich wegen der sich aus der Überwachungspflicht ergebenden Haftungsrisiken unmöglich machen.

Gefunden bei domianblog und aufrecht.de

LG Köln: Geheimnisschutz gilt auch für E-Mails

Wer E-Mails auf einer Webseite oder in seinem Blog veröffentlicht, lebt gefährlich. Das Landgericht Köln (Urteil des LG Köln vom 06.09.2006 (28 O 178/06) im Volltext zu lesen über RAe Lampmann, Behn & Rosenbaum) sieht darin unter bestimmten Umständen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Absenders. Das soll vor allem dann gelten, wenn der Absender nicht damt rechnen muss, dass Dritte von dem Inhalt der Mail Kenntnis nehmen oder die E-Mail auf unlautere Weise beschafft wurde.

Quellen: Siehe Text, advobLAWg und Heise-Online v.15.09.06

Arbeitloser muss sich ernsthaft bewerben

Empfänger von Sozialleistungen müssen sich ernsthaft auf eine von der Bundesagentur für Arbeit vermittelte Arbeitsstelle bewerben, so das Bundessozialgericht in Kassel (Urteil v. 05.09.2006, Az.: B 7a AL 14/05 R).
Mit einer Bewerbung müsse ein Arbeitsuchender sein Interesse an der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck bringen. Erscheine die Bewerbung aus der Sicht eines verständigen Arbeitgebebers nach Form und Inhalt als „Nichtbewerbung“, d.h. als unbeachtlich oder offensichtlich unernst gemeint, so müsse der Arbeitslose Leistungskürzungen hinnehmen.

Hier hatte ein Empfänger von Arbeitslosenhilfe (jetzt: ALG II) sich auf eine vom Arbeitsamt (jetzt: Agentur für Arbeit) vermittelte Stelle beworben. Allerdings brachte er im Bewerbungsschreiben sein Nicht-Interesse an einer Arbeitsaufnahme zum Ausdruck. „Obwohl ich denke, über eine gute Qualifikation zu verfügen, möchte ich darauf hinweisen, dass ich im Bereich AV (Arbeitsvorbereitung) weder über eine Ausbildung noch über Berufspraxis verfüge und dies auch keine Wunschtätigkeit wäre“[Die Hervorhebungen sind im Original enthalten], so der Arbeitssuchende in seinem Bewerbungsschreiben.
Daraufhin stellte das damalige Arbeitsamt die Zahlung von Arbeitslosenhilfe vorläufig ein, verhängte eine zwölfwöchige Sperrzeit und forderte zu Unrecht gezahlte Leistungen zurück. Begründung: Bei dem Bewerbungsschreiben habe es sich um eine Nicht-Bewerbung gehandelt. Zu Recht, bestätigten die Bundessozialrichter.
Mit einer Bewerbung müsse ein Arbeitsuchender sein Interesse an der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck bringen. Eine solche Obliegenheit, mithin eine Pflicht, die im eigenen Interesse zu befolgen ist, treffe den Arbeitslosen auch dann, wenn er sich auf einen Vermittlungsvorschlags der Agentur für Arbeit hin bewirbt. „Der Arbeitslose muss alles unterlassen, was der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses nach außen hin erkennbar entgegenläuft.“ Hierbei sei auf die Sicht eines verständigen Arbeitgebers abzustellen. Ob der Arbeitslose das Beschäftigungsangebot tatsächlich zielgerichtet habe ablehnen wollen, darauf komme es nicht an.

Quellen:RA – BLOG, blog.juracity.de und Medien-Information Nr. 27/06 des Bundessozialgerichts