Aktenvermerk über Hausbesuch auch bei Widerspruch zulässig

Sozialbehörden dürfen nach einem Hausbesuch auch dann einen Aktenvermerk anfertigen, wenn der Hilfeempfänger dem widerspricht. Es ist allein maßgebend, dass die Behörde den Hausbesuch und die Dokumentation der Ergebnisse für erforderlich hält, um den Sachverhalt zu ermitteln. In diesem Fall hat der Betroffene keinen Anspruch auf Löschung der relevanten Daten. Die Behörde hat die Ortsbesichtigung nicht willkürlich vorgenommen. Sie ist verpflichtet, alle für eine Entscheidung wesentlichen Tatsachen zu ermitteln. Selbstverständlich ist sie dabei nicht von der Zustimmung des Betroffenen abhängig und darf die dabei getroffenen Feststellungen auch dokumentieren.

SG Koblenz, Urteil vom 30.05.2007, S 2 AS 595/06

Quelle:

Jurion

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