Ein Leistungsempfänger, der von einem Leistungsträger eine Zahlung auf sein Girokonto erhält, ist zur Rückzahlung trotz Verbrauch verpflichtet, wenn erkennbar war, dass die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt war. Ob dies der Fall war, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Eine Erkennbarkeit ist zu bejahen, wenn die Leistung nicht mit einem entsprechenden Leistungsbescheid korrespondiert.
SG Lüneburg, Bescheid vom 12.02.2007, Az. S 24 AS 852/06
Quellen:
jurion.de und SG Lüneburg