In diesen Tagen wurde in vielen Zeitungen bekannt gegeben, dass die Energieversorger beabsichtigen, die Preise für Erdgas um bis zu 10% zu erhöhen.
In diesem Zusammenhang hat der Sozialticker nochmals darauf hingewiesen, dass die Arbeitsagenturen gemäss §22 Absatz 1 SGBII verpflichtet sind, diese Preissteigerungen bei den Heizkosten zu übernehmen sowie auch Heizkostennachzahlungen.
Eine Konkretisierung des Begriffes der Angemessenheit der Unterkunftskosten durch eine Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums nach § 27 Nr 1 SGB II ist bislang nicht erfolgt. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung ohne Einschränkung die Gerichte vornehmen (allgemeine Auffassung, etwa Berlit in LPK-SGB II, § 22 RdNr. 23; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 RdNr. 39; abweichend ohne eine für den Senat nachvollziehbare Begründung Rothegel in Gagel, SGB III, § 22 SGB II RdNr. 19).
Gem. § 22 (1) S. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
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