Unterhaltspflicht für pflegebedürftige Eltern (Elternunterhalt)

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat sich heute erneut hinter erwachsene Kinder gestellt, deren Eltern die Kosten für ihren Heimaufenthalt nicht aus eigener Tasche bezahlen können. Nach einem Urteil (Urteil des XII. Zivilsenats vom 30.8.2006 – XII ZR 98/04 (pdf)) können die Kinder ein angemessenes Vermögen für die Altersvorsorge behalten und müssen dies nicht für den so genannten Elternunterhalt einsetzen.

In dem entschiedenen Fall konnte die Mutter die Kosten ihres Aufenthalts in einem Seniorenheim in Bayern nicht aus eigenen Einkünften decken. Die Sozialhilfe bezahlte den Heimaufenthalt, verlangte das Geld aber vom Sohn zurück. Von seinem laufenden Einkommen von monatlich 1.330,00 Euro netto konnte der Sohn nichts abzweigen. Allerdings hatte er 113.400 Euro gespart. Das Sozialamt verlangte, er solle dieses Geld für den Heimaufenthalt der Mutter herausgeben.

Quelle:Handakte WebLAWg, Tagesschau vom 30.8.2006 sowie der Pressemitteilung des BGH (Nr. 122/2006)

Ein Gedanke zu „Unterhaltspflicht für pflegebedürftige Eltern (Elternunterhalt)

  1. „Elternunterhalt“ lautet das heiß umkämpfte Stichwort. Denn die so genannte Sandwich-Generation sieht nicht ein, warum sie neben den Kindern auch noch für Vater und Mutter aufkommen soll, wenn deren Rente nicht mehr reicht. Und wundert sich, wenn plötzlich das Sozialamt vor der Tür steht. Das Recht auf Selbstverwirklichung im modernen Wohlfahrtsstaat umfasst offensichtlich auch eine Entsolidarisierung mit der Elterngeneration. Da haben viele schon vergessen, dass sie ihre Ausbildung den verschmähten Alten verdanken – mit finanziellen Opfern, die oft weit über das Kindergeld hinausreichen.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt eine Entscheidung getroffen, die den Generationenvertrag in der Familie weitgehend entkoppelt. Mit Blick auf die Lücke in der gesetzlichen Altersvorsorge soll die nachwachsende Generation von zusätzlichen Lasten, die die private Altersvorsorge betreffen, entbunden werden. Glück für die Generation Golf: Sie muss auf Eigenheim, Kapitalanlagen und Auto nicht verzichten. Nur bei einem Vermögen von mehr als 100 000 Euro besteht die Möglichkeit des Rückgriffs auf das Einkommen der Kinder. Der Rest ist so genanntes Schonvermögen, das der eigenen Alterssicherung dient. Außerdem dürfen sie bis zu 5 % des Bruttoeinkommens in die private Altersvorsorge stecken, ehe sie überhaupt für den Elternunterhalt herangezogen werden. Damit entschied der BGH im Sinne eines Mannes, der mit einem Nettoverdienst von 1 330 Euro und einem Vermögen um rund 100 000 Euro zum Unterhalt der Mutter herangezogen werden sollte.

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